Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. IV. Schulwesen. 59 
JZiffer 3. Turyuplätze. 
Die geistige und körperliche Entwicklung der Jugend muß eine har- 
monische sein und die körperliche Ausbildung darf nicht auf Kosten der 
geistigen vernachläßigt werden nach dem Grundsatze: „Eine gesunde 
Seele soll auch in einem gesunden Leibe wohnen.“ 
Deswegen sollte auch das Turnen unter die obligaten Lehrgegen- 
stände der Volksschule aufgenommen werden, weil es das beste Mittel 
ist, unter entsprechender Leitung und Beaufsichtigung den Körper zu 
kräftigen und zu entwickeln. 
Von den irrigen Ansichten, daß die Turnvereine die Träger der 
Demokratie seien und daß die ländliche Jugend Gelegenheit genug habe, 
sich durch Haus= und Feldarbeiten zu kräftigen, ist jeder vernünftige 
Mensch abgekommen, denn das wird doch Jedermann zugestehen müssen, 
daß zwischen den plumpen Feld= und Hausarbeiten und den regelmäßi- 
gen Uebungen des Turnens ein himmelweiter Unterschied ist. 
Für die Gemeinden entsteht daher die Verpflichtung, für einen pas- 
senden Turnplatz und die Einrichtung desselben mit den nöthigen Ge- 
räthschaften zu sorgen. Der Turnplatz ist an einem freundlichen Platze 
zu wählen und entweder mit Sand, am besten aber mit Gerberlohe zu. 
überführen. Mindestens sollen die erwachsenen Schüler an den schul- 
freien Spieltagen den Turnplatz besuchen, und sich am Reck und Barren. 
und an den Kletterstangen 2c. üben und erfreuen. 
Ziffer A. Lebrerbesoldung. 
Dieselbe geht aus der Fassion hervor, weßhalb sich die Lehrer ange- 
legen sein lassen sollen, unter diesem Rubrum entweder eine Abschrift 
odeer doch wenigstens einen genauen Auszug aus der Fassion zu hinter- 
egen. 
Die Lehrerbesoldungen bestehen: 
a) in baarem Gelde, 
b) im Genuß von Naturalien, Gebäuden, Holz, Dienstgründen 2c., 
J) in Rechten, z. B. Huth= und Weiderecht. 
Das Minimum der Lehrergehalte wird durch das jeweils geltende 
Schulgesetz geregelt. Keine Gemeinde sollte in Bezug auf die Besoldung 
ihrer Schullehrer geizig sein, denn man muß es aus eigener Anschauung 
kennen, welche Mühen und Beschwerden mit dem Berufe eines Lehrers 
verbunden sind; und einem Manne, welcher Leben und Gesundheit für 
das geistige Wohl der Gemeinde opfert, sollte doch wenigstens ein sor- 
genfreies Auskommen beschieden sein. 
Bei hohen Lebensmittelpreisen sollten insbesondere die Gemeinden 
billig sein und ihren Lehrern entsprechende Theuerungszulagen gewähren, 
wenn es ihre Mittel erlauben. 
loh Aber mit welch' schwarzem Undank werden die meisten Lehrer be- 
ohnt!
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.