Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

3. Die Staatsbürger. 17 
nach ihrem ganzen Inhalte während seiner Regierung 
zu beobachten, aufrechtzuerhalten und zu schützen.“ 
Um diese schriftliche Versicherung vom Landes- 
fürsten in Empfang zu nehmen, wird jeweilig ein 
außerordentlicher Landtag einberufen. 
Ist für einen minderjährigen Regierungsnachfolger 
ein Vormund nicht ernannt, so tritt der dem Grade 
nach nächste Agnat und bei gleicher Nähe der 
Ältere ein. 
Für den Fall der Unmündigkeit des Regenten 
oder für den Fall einer anderen Verhinderung des Re- 
gierungsantrittes bestimmt $ 69 des Revidierten Grund- 
gesetzes, daß der Regierungsverweser (Administrator) 
gleichfalls die schriftliche Versicherung abzugeben 
habe, die Verfassung zu bewahren. 
Bezüglich einer vorübergehenden Abwesen- 
heit oder Behinderung des Staatsoberhauptes heißt 
es im $ 63 des Gesetzes über die Neugestal- 
tung der Staatsbehörden vom 5. März 1850, 
daß der volljährige Regierungsnachfolger, und wo ein 
solcher nicht vorhanden oder ebenfalls abwesend oder 
behindert ist, das Gesamtministerium ! eintreten 
soll; es sei denn, daß das Staatsoberhaupt etwas 
anderes ausdrücklich angeordnet habe. 
3. Die Staatsbürger. 
a) Der Begriff des Staatsbürgers. 
Staatsbürger!? sind diejenigen Personen, welche 
unter bestimmten Voraussetzungen berufen sind, zur 
Verwirklichung der allgemeinen Zwecke des Staates 
  
14 Über den Begriff des G@esamtministeriums vgl. das 
später Gesagte. 
45 Mit dem Begriff des Staatsbürgers deckt sich 
nicht der Begriff eines Bürgers. Über diesen siehe das 
später Gesagte. 
Knetsch, Sachsen-Weimar-Eisenach. 2
	        
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