Object: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 7 (7)

Bolfsernährung. 
VI. fÜbergangszeit. 
ur Regelung des Verbrauds dur Einführung von Zuder- 
on oder ähnliden Ausmweijer empfiehlt e3 jich dringend, Die dor- 
denen Brotfarten und dgl. zunädit al Zuderfarte mitzuverwent- 
N 2 damit chort ir der Brwijchentzeit einer weiteren untoirkichaftlichen Anfammlung 
non Norräten vorgebeugt wird. 
m Stodungen in der Zuführung deö Zuders für ben allgemeinen Verbrauch 
reiben, hat Die Neichäzuderftelie die Raffinerien angemwiefer, auf die bis zum 
( 1916 abgejhloffenen Verträge zunäcft weiter zit liefern. 
B13 3 
zu ve 
11. Apr 
Ausfühbrungsanmweifjung 
zu der Belanntmahhung des Reichsfanzlers über die 
Einfuhr von Kafao vom 5. März 1916. 
Bom 13. März 1916. 
Auf Grund des $ 9 der borbezeichneien Belarntmardhung wird beftimmt: 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sirnme des $ 8 der Befanmimachung ift der 
Negierungöpräfident, für Berlin der Oberpräfident. 
Zuftändige Behörde für das im $ 6 Abf. 2 der Belarmimachung porgejeherte 
Verfahren bei Übertragung des Eigentums find Die Lardräte (in Hohenzollern Die 
Sheramtmännter) und die Polizeivermaltungen der Stadtkreije, int derer Bezirken 
fich die Gegenftände befinden. Sm Lardespoligeibezirfe Berlin ift der Polizei- 
präfident von Berlin zujtändig. 
  
| . Betanntmadung, 
betreffend Übertragung des Eigentums ufw. der Kartoffel: 
ernte. 
Bom 26. Februar 1916. 
Auf Grund des Artifel3 I Ablah 3 Ziffer 2 der Befanntmachung vom 29. No- 
venber 1915 über eirte weitere Abänderung der Belanntmachung über die Regelung 
der Kartoffelpreife vom 28. Dftober 1915 beftimmen wir, unter Aufhebung unferer 
Anordrung vom 1. Dezember 1915: 
Durch die Übertragung des Eigentums und die Aufforde- 
rung zum Verkauf darf über die gejamte Kartoffelernte eines 
Kartoffelerzeugers verfügt werden. Für die Mengen, welche von der 
Enteignung ausgenommen werden müljen, find die VBorjchriften in 
ber Selanttmachung des Neichsfanzlerd dom 26. Februar 1916 maß- 
geberd. 
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