Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die Bestimmungen des F. 20. am Schlusse wegen Vertheilung der Kosten 
bleiben auch hierbei maaßgebend. " 
Alle mit den Feuersozietaͤts-Angelegenheiten beauftragten Beamten, sowie 
die Abschaͤtzungskommissionen und Ortsbehoͤrden sind verpflichtet, ihr besonderes 
Augenmerk darauf zu richten, daß die Versicherungssumme niemals den wirk- 
lich noch vorhandenen Werth der versicherten Gphenstände übersteige. Sollte 
dieser Fall eintreten, so ist auch der Wersicherte selbst zur Anzeige verpflichtet. 
S. 24. 
Jeder Theilhaber kann in den geeigneten Zeitpunkten G. 13.) die bishe- 
rige Versicherungssumme bis zu dem zulässigen Meistbetrage erhöhen oder auch 
bis zu einem willkürlichen Minderbetrage heruntersetzen, letzteres jedoch nur, 
soweit nicht Rechte Dritter enegensteden G. 88.). 
VI Beiträge und deren Klassifikation. 
K. 25. 
Die von den Theilnehmern zu leistenden Beiträge werden in ordentliche 
und außerordentliche unterschieden. — Die ordentlichen Beiträge werden nach 
festen Saätzen in Gemäßheit des F. 31. erhoben, und müssen ohne besondere 
Ausschreibung am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres 
eingezahlt werden. Die außerordentlichen Beiträge sind jedesmal durch die 
Amtsblätter besonders auszuschreiben. Dieselben dürfen nur dann und soweit 
erhoben werden, als in einem Jahre die ordentlichen Beiträge und die Zinsen 
r* eisernen Fonds (F. 26.) nicht ausreichen, um den wirklichen Bedarf zu 
decken. 
Räckständige Beiträge werden im Wege der administrativen Exekution 
beigetrieben. 
K. 26. 
Es soll ein eiserner Fonds gebildet und zunächst bis auf den Betrag von 
500,000 Thalern gebracht werden. 
Zur Dotation desselben werden, bis die angegebene Höhe erreicht ist, 
4) die Ueberschüsse der Jahresbeiträge verwendet, welche sich bei dem je- 
desmaligen Rechnungsabschlusse nach Abzug des Jahresbedarfs der 
Sozietät ergeben; 
2) von den Versicherten mit den gewöhnlichen Beiträgen Zuschüsse erhoben, 
welche jährlich Einen Silbergroschen von Einhundert Thalern der Ver- 
sicherungssumme nicht übersteigen dürfen. Die Normirung der Höhe 
dieses Zuschusses in der angegebenen Grenze unter Berücksichtigung der 
einzelnen Klassen erfolgt für jedes Jahr durch die Direktion; 
3) fließen in den eisernen Fonds die nicht abgehobenen und zu Gunslen 
(r. 5756) 797 der
	        
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