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Die Bestimmungen des F. 20. am Schlusse wegen Vertheilung der Kosten
bleiben auch hierbei maaßgebend. "
Alle mit den Feuersozietaͤts-Angelegenheiten beauftragten Beamten, sowie
die Abschaͤtzungskommissionen und Ortsbehoͤrden sind verpflichtet, ihr besonderes
Augenmerk darauf zu richten, daß die Versicherungssumme niemals den wirk-
lich noch vorhandenen Werth der versicherten Gphenstände übersteige. Sollte
dieser Fall eintreten, so ist auch der Wersicherte selbst zur Anzeige verpflichtet.
S. 24.
Jeder Theilhaber kann in den geeigneten Zeitpunkten G. 13.) die bishe-
rige Versicherungssumme bis zu dem zulässigen Meistbetrage erhöhen oder auch
bis zu einem willkürlichen Minderbetrage heruntersetzen, letzteres jedoch nur,
soweit nicht Rechte Dritter enegensteden G. 88.).
VI Beiträge und deren Klassifikation.
K. 25.
Die von den Theilnehmern zu leistenden Beiträge werden in ordentliche
und außerordentliche unterschieden. — Die ordentlichen Beiträge werden nach
festen Saätzen in Gemäßheit des F. 31. erhoben, und müssen ohne besondere
Ausschreibung am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres
eingezahlt werden. Die außerordentlichen Beiträge sind jedesmal durch die
Amtsblätter besonders auszuschreiben. Dieselben dürfen nur dann und soweit
erhoben werden, als in einem Jahre die ordentlichen Beiträge und die Zinsen
r* eisernen Fonds (F. 26.) nicht ausreichen, um den wirklichen Bedarf zu
decken.
Räckständige Beiträge werden im Wege der administrativen Exekution
beigetrieben.
K. 26.
Es soll ein eiserner Fonds gebildet und zunächst bis auf den Betrag von
500,000 Thalern gebracht werden.
Zur Dotation desselben werden, bis die angegebene Höhe erreicht ist,
4) die Ueberschüsse der Jahresbeiträge verwendet, welche sich bei dem je-
desmaligen Rechnungsabschlusse nach Abzug des Jahresbedarfs der
Sozietät ergeben;
2) von den Versicherten mit den gewöhnlichen Beiträgen Zuschüsse erhoben,
welche jährlich Einen Silbergroschen von Einhundert Thalern der Ver-
sicherungssumme nicht übersteigen dürfen. Die Normirung der Höhe
dieses Zuschusses in der angegebenen Grenze unter Berücksichtigung der
einzelnen Klassen erfolgt für jedes Jahr durch die Direktion;
3) fließen in den eisernen Fonds die nicht abgehobenen und zu Gunslen
(r. 5756) 797 der