Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Zu  §  42b  Abs.  2  und  3.
8  20.
Die  gegen  die  Versagung  oder  Zurücknahme  der  Erlanbniß,  sowie  gegen  die  Untersagung
  des  Gewerbebetriebs  nach  §  42b  Abs.  2  und  3  zulässigen  Rekurse  werden  von
den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  verbeschieden.

Zu  §  43.
§  Z1.
Die  nach  I§  43  der  Gewerbeordnung  erforderliche  ortspolizeiliche  Erlaubniß  wird  in
München  von  der  Polizei-Direktion  ertheilt.
Rekurse  gegen  Beschlüsse,  durch  welche  die  ortspolizeiliche  Erlaubniß  versagt  wird,
sind  von  den  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  zu  bescheiden.
Für  die  Ausfertigung  des  Legitimationsscheines  haben  sich  die  Ortspolizeibehörden

des  anliegenden  Formulars  K  zu  bedienen.

Ueber  die  Ertheilung  der  Legitimationsscheine  haben  die  Ortspolizeibehörden  dem  für
Ausübung  der  Preßpolizei  aufgestellten  Beamten  in  jedem  einzelnen  Falle  Mittheilung  zu

machen  und  anßerdem  fortlaufende  jährlich  abzuschließende  Verzeichnisse  nach  anliegendem

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Formulare  L  zu  führen.

Zu  44  a.
§  22.

Zur  Ausstellung  und  Zurücknahme  der  Gewerbe-Legitimationskarten  für  inländische
und  ausländische  Handelsreisende  (§  44a  der  Gewerbeordnung  und  Ziff.  II  B  2  der
Bundesraths-Verordnung  vom  31.  Oktober  1883,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  1883
S.  473)  sind  die  istriktsperwaltungsbehörden,  in  München  der  Magistrat,  zuständig

Für  die  Gewerbe-L  tionskarten  der  inländischen  Handelsreisenden  ist  ein  den
Bestimmungen  der  Zollvereins=  und  Handelsverträge  entsprechendes  Formular  anzuwenden.

Ueber  die  an  Handelsreisende  ausgestellten  Gewerbe-Legitimationskarten  ist  von  den
Distriktsverwaltungsbehörden  ein  fortlaufendes  jährlich  abzuschließendes  Verzeichuiß  nach  dem
anliegenden  Formular  D  zu  führen.

5  51.
8  23.
Bei  Instruktion  der  Frage  wegen  znssagung  fernerer  Benützung  einer  gewerblichen

Anlage  und  bei  der  Verhandlung,  auf  Grund  deren  diese  Frage  entschieden  wird,  ist  den
im  Falle  der  Untersagung  voraussichtlich  Entschädigungspflichtigen  Gelegenheit  zu  geben,  ihre