Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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dem Kaiser u. a. die Ausfertigung der Reichsgesetze zu. Hieraus 
folgert er, daß eine Pflicht des Kaisers bestanden habe, das ver— 
fassungsmäßige Zustandekommen der Gesetze zu prüfen. Er 
habe sich nicht darauf beschränken dürfen, festzustellen, ob ein 
Bescheid des Vorsitzenden des Bundesrats vorliege, daß es zu 
einem gültigen Beschluß gekommen sei, ihm habe es vielmehr 
ob gelegen, sämtliche Voraussetzungen des Zustandekommens 
des Beschlusses im einzelnen zu prüfen, wozu er ja durch die 
dienstliche Unterordnung des Vorsitzenden im Bundesrate im- 
stande ge. vesen sei. Habe also ein fertiger Bundesratsbeschluß 
vorgelegen, so habe sich die Prüfung auch auf die Legitimationen 
der Bundesratsbevollmächtigten ersireckt; bevor aber dieser 
Beschluß zur Promulgation und Publikation an den Kaiser 
gelangte, habe er allerdings weder ein Recht noch eine Pflicht 
zu prüfen gehabt. Diese von Vogels vertretene Ansicht ist m. E. 
nicht richtig. Schon ein Prüfungsrecht oder eine Prüfungs- 
pflicht des Kaisers in Bezug auf das verfassungsmäßige Zu- 
standekommen eines Gesetzes ist stark bestritten, vor allem 
von v. Seydel und von Rosenberg:). v. Seydel stellt fest, 
daß Ausfertigung nur bedeute, daß die Reichsgesetze unter der 
Unterschrift des Kaisers ergingen. Rosenberg weist vor allem 
darouf hin, daß nach Beanstandung der Bundescatsbeschlüsse 
durch den Kaiser die Angelegenheit gemäß Art. 7 Ziffer 3 RV. 
dem Bundesrat zur Entscheidung vocgelegt werden mußte. 
Dieser hätte danach also über die Gesetzmäßigkeit seiner eigenen 
Beschlüsse die Entscheidung treffen müssen! Nach einer Ansicht 
Hubrichss) hatte der Kaiser bei der ihm obliegenden „Aus- 
fertigung“ des Reichsgesetzes zwar Recht und Pflicht, die Be- 
schlüsse von Reichstag und Bundesrat in formeller und mate- 
rieller Hinsicht nachzuprüfen, aber in formeller Hinsicht mupte 
er grundsätzlich die Angaben der Vocsitzenden des Reichstags 
1) v. Seydel, Komm. S. 173/174. Rosenberg S. 33/34. Entgegen- 
gesetzter Ansicht besonders von Rönne, Deutsch. Staatsrecht S. 299, 
Laband S. 498, 524. 
2) Hubrich S. 703.
	        
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