Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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einer neuen Session — soweit nicht, wie oben gesagt, der 
Verdacht einer allgemeinen Fälschung vorlag — zu prüfen#). 
Dies war auch ohne Zweifel das Zweckmäßigste; denn 
dem Bundesrat war die Prüfung am wenigsten erschwert. 
Stand er doch seinen Mitgliedern am nächsten, vor allem 
örtlich in den Sitzungen, und konnte somit am leichtesten, vor- 
züglich ohne allen unnötigen und verzögernden Schriftverkehr 
einen Einblick in die Verhältnisse der Bevollmächtigten ge- 
winnen. 
C. Wie weit erstreckhte sich die Prüfung? 
1. Die fsormelle Prüfung. 
Nach allgemeiner Ansicht mußte die Prüfung sich natur- 
notwendig darauf erstrecken, daß in einer formell ordnungs- 
mäßigen Urkunde die Vertretung des Staates im Bundesrate 
und die Führung der Stimmen demjenigen übertragen worden 
war, welcher sich als Bevollmächtigter des betreffenden Staates 
gerierte:). Eine bestimmte Form für diese Vollmachtsurkunden 
war in der Reichsverfassung nicht vorgeschrieben. Von Reichs- 
wegen galt also die Formfreiheit; die Geschäftsordnung des 
Bundesrats konnte somit eine Bestimmung hierüber treffen. 
Sie schwieg aber. Tatsächlich ist es üblich geworden, daß die 
bevollmächtigende Regierung eine schriftliche Urkunde aus- 
stellte, in der sie dem Bundesrate mitteilte, daß der in dieser 
Urkunde Bezeichnete als ihr Vertreter angesehen werden sollte. 
2. Die materielle Prüfung. 
a) Die Frage nun, ob auch zu prüfen war, daß die Legiti- 
mation von einem hierzu befugten Organ des betreffenden 
1) Derselben Ansicht Hensel S. 12; Meyer S. 432; v. Mohl S. 
236; v. Rönne, Deutsch. Staatsr. S. 204; Römer S. 22; Vogels S. 
21/22; Kliemke S. 20. 
2) Val. Laband S. 249; v. Rönne Deutsch. Staatsr. S. 204. 
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