Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

Kekule von Stradonitzi): Der erste Einwand ist in der Tat gar 
kein Einwand, sondern eine Kritik. Die vielleicht unzweck- 
mäßige Folge, daß „Causa minor majorem trahit“, ergab sich 
auch aus manchen Gesetzen. Darum waren diese aber doch 
nicht ungültig!: Weiter ist es zwar richtig, daß in der Legiti- 
mationsprüfung bei zwischenstaatlichen Verträgen keine maß- 
gebende Prüfung des Rechtes auf die Krone lag. Aber von 
Seydel vergißt vollkommen dabei, daß vor der Zusammen- 
kunft der Bevollmächtigten das Recht auf die betreffenden 
Kronen schon dadurch anerkannt war, daß man vorher schon 
als mit Monarchen oder Regenten über die Abschließung des 
betreffenden Vertrages verhandelt hatte. Für Entscheidun- 
gen über Erbschaftsstreitigkeiten aber endlich waren gesetzlich 
bestimmte Gerichte zuständig. Die auch hierauf erstreckte 
Prüfung hätte daher einen Übergriff bedeutet. 
0) Die Legitimationsprüfung hatte also unter Umständen 
auch eine Entscheidung von Thronstreitigkeiten zur Folge, deren 
Wirkung allerdings, wie oben ausgeführt worden ist, eine 
beschränkte war. Die Reichsverfassung stellte nur eine einzige 
Bedingung einer rechtswirksamen Ernennung auf, eine negative 
Bedingung nämlich. Art. 9 Satz 2 RV. sagte: „Niemand kann 
gleichzeitig Mitglied des Bundesrats und des Reichstags sein.“ 
Die Gründe zu dieser Bestimmung sind in der Einleitung 
bereits kurz erwähnt. Die Folge dieses Satzes war einmal, daß 
der Bundesratsbevollmächtigte nicht eher Reichstagsabgeord- 
neter werden konnte, bis sein Amt im Bundesrat ein Ende 
erreicht hatte. Er war zwar wählbar, konnte die Wahl aber 
erst annehmen, wenn die obige Bedingung erfüllt war:); an- 
dererseits konnte, was für die Prüfung der Legitimation von 
Bedeutung war, ein Mitglied des Reichstags erst dann wirksam 
1) a. a. O. S. 9—11. 
2) Val. Vogels S. 32; Arndt S. 120; Laband S. 35; Dambitsch 
S. 264; Querfurth S. 31; dagegen v. Rönne, Dtsch. Str. S. 222.
	        
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