Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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zum Bundesratsbevollmächtigten ernannt werden, wenn er 
sein Reichstagsmandat niedergelegt hatte:#). 
3. Nur die Vollmacht, nicht die Instruktion war zu prüfen. 
Wie oben festgestellt ist, hatte der Bundesrat bei der 
Legitimationsprüfung ein sehr weites Gebiet zu untersuchen 
und sogar möglicherweise über innerstaatsrechtliche Fragen 
eine Entscheidung zu treffen. Auf ein Gebiet erstreckte sich die 
Prüfung aber nicht; auf das Innenverhältnis zwischen dem 
Bundesmitgliede und dem Bundesratsbevollmächtigten, so- 
weit es die Instruktion betraf. Die Bevollmächtigten zum 
Bundesrate waren nur ihren Regierungen verantwortlich, er- 
hielten auch von diesen ihre Instruktionen, waren auch nur diesen 
gegenüber verpflichtet, diesen Instruktionen entsprechend zu 
stimmen. Daher hatte der Bundesrat gar kein Recht zu prüfen, 
ob die Abstimmung des einzelnen Bevollmächtigten seiner ihm 
von seiner Regierung erteilten Instruktion entsprach. Diese 
war lediglich eine innere Angelegenheit zwischen der Re- 
gierung und dem Bevollmächtigten. „Der Bundesrat hat weder 
ein Recht darauf, den Inhalt der Instruktionen kennen zu 
lernen, noch ein Recht, diesen zu prüfen2).“ Sobald abgestimmt 
war, hatte diese Abstimmung für die betreffende Regierung 
Geltung und band sie; jede Regierung war verpflichtet, die 
Abstimmung ihres Vertreters und jeden dadurch entstandenen 
Entschluß des Bundesrates anzuerkennen. Die Bundesrats- 
bevollmächtigten hatten eine praesumtio juris et de jure für 
und gegen sich, daß sie ihrer Instruktion gemäß gestimmt hatten. 
Sehr richtig nennt Labands) die Abstimmung lediglich einen 
1) Arndt S. 127. 
2) So v. Rönne, Dtsch. Str. S. 205. Derselben Ansicht fast 
sämtliche Schriftsteller; vgl. Kliemke, S. 21, v. Mohl S. 255; Wester- 
kamp S. 98/99; v. Seydel b. Holtzendorff S. 4/5; Thbudichum S. 102; 
Mever S. 432 Anschütz S. 97, Laband S. 250. 
3) Laband S. 250.
	        
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