Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Formalakt, „dessen Rechtswirksamkeit von den Motiven der 
Abstimmung gelöst und ihnen gegenüber selbständig ist.“ Die 
Instruktion des Bundesratsbevollmächtigten war also eine res 
interna in einem streng zu nehmenden Sinne. Daß hiermit die 
Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 RV., wonach bei der Abstimmung 
im Bundesrat nicht instruierte Stimmen nicht gezählt wurden, 
nur scheinbar im Widerspruch stand, stellt vor allem v. Seydel 
richtig festl). Die Vorschrift war nicht wörtlich zu nehmen; 
sie wollte nur feststellen, daß kein Bundesratsbevollmächtigter 
mit Berufung darauf, daß er nicht instruiert sei, die Verschie- 
bung der Abstimmung verlangen konnte. Erklärte ein Bevoll- 
mächtigter bei der Abstimmung, nicht instruiert zu sein, so hatte 
das eben nur zu Folge, daß er als nicht vertreten angesehen 
wurde oder so, als enthalte er sich der Abstimmung. Die Vor- 
schrift hatte man eben deshalb aufgestellt, weil die Instruierung 
eine Sache war, welche das Reich rechtlich nicht berührte. Der 
Bundesrat hatte also die Instruktion nicht zu prüfen. Eine 
Ausnahme von der allgemeinen Ansicht will Zorn:) machen. Er 
behauptet: Wenn es sich um Abänderung von Ausnahme- 
rechten handelte, die unter dem Schutz von Art. 78 Abs. 2 RV. 
stehen, müsse man annehmen, daß der Bundesrat materiell zu 
prüfen hatte, ob die Zustimmung des berechtigten Bundesstaats 
vorlag. Der genannte Artikel besagte: „Diejenigen Vorschriften 
der Reichsverfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner 
Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit festgesteilt 
sind, können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundes- 
staates abgeändert werden.“ Zorn begründet seine Ansicht nun 
folgendermaßen: Sei das betreffende Recht seinem Inhalte 
nach in den Rahmen der Verordnung gefallen, so habe eine 
darauf bezügliche Instruktion im Belieben des Staatsober- 
hauptes gestanden. Habe es sich aber um ein in die Sphäre der 
Gesetzgebung fallendes Recht gehandelt, so habe nur auf Grund 
der erholten Zustimmung der Volksvertretung eine Instruktion 
1) v. Seydel b. v. Holtzendorff S. 5, vgl. Kliemke S. 22. 
2) a. a. O. S. 158, 159.
	        
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