Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Voraussetzungen vorlagen. Ein Gegenbeweis war also stets 
zulässig. Sie konnte dem Abgeordneten nicht ein derart un- 
anfechtbares Recht verschaffen, daß er sein Mandat überhaupt 
nicht mehr verlieren könnte! — Die Tätigkeit der Abteilungen 
war aber auch nicht eine Vorbereitung richterlicher Tätigkeit; 
denn diese konnten nur einen Antrag auf Ungültigkeit der Wahl 
stellen. Ferner war ihr Recht, eine Wahl für gültig zu erklären, 
keine vorbereitende Tätigkeit; denn sie allein hatten zunächst 
dieses Recht1). Diese Legitimationsprüfung im engeren Sinne 
des Reichstags ist in etwa mit der Legitimationsprüfung der 
Bundesratsbevollmächtigten zu vergleichen. Auch diese war 
weiter nichts als ein Beurkundungsakt und keineswegs ein 
richterliches Geschäft. 
C. Die Wahlprüfung. 
I. Formelles Wahlprüfungsrecht. 
Bei der Behandlung des nun folgenden Rechtes der 
Wahlprüfung des Deutschen Reichstages wird man am zweck- 
mäßigsten nach dem formellen und dem materiellen Wahl- 
prüfungsrecht scheiden. Im formellen Wahlprüfungsrechte 
wird erstens von den Grenzen, die dem Reichstag bei Ausübung 
dieses seines Rechtes gezogen waren, zweitens von dem eigent- 
lichen Wahlprüfungsverfahren die Rede sein. Im materiellen 
Wahlprüfungsrechte dagegen werden die Rechtsgrundsätze 
behandelt werden, die zwecks Erreichung einer Entscheidung in 
der Prüfung im Rahmen des formellen Rechtes Anwendung zu 
finden hatten. 
1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes. 
a) Der Art. 27 RV. besagte, daß der Reichstag über die 
Legitimation seiner Mitglieder zu entscheiden hatte, weiter 
aber auch nichts. Vor allem besagte er auch nicht, daß der 
1) So Hatschek, S. 526.
	        
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