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Voraussetzungen vorlagen. Ein Gegenbeweis war also stets
zulässig. Sie konnte dem Abgeordneten nicht ein derart un-
anfechtbares Recht verschaffen, daß er sein Mandat überhaupt
nicht mehr verlieren könnte! — Die Tätigkeit der Abteilungen
war aber auch nicht eine Vorbereitung richterlicher Tätigkeit;
denn diese konnten nur einen Antrag auf Ungültigkeit der Wahl
stellen. Ferner war ihr Recht, eine Wahl für gültig zu erklären,
keine vorbereitende Tätigkeit; denn sie allein hatten zunächst
dieses Recht1). Diese Legitimationsprüfung im engeren Sinne
des Reichstags ist in etwa mit der Legitimationsprüfung der
Bundesratsbevollmächtigten zu vergleichen. Auch diese war
weiter nichts als ein Beurkundungsakt und keineswegs ein
richterliches Geschäft.
C. Die Wahlprüfung.
I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
Bei der Behandlung des nun folgenden Rechtes der
Wahlprüfung des Deutschen Reichstages wird man am zweck-
mäßigsten nach dem formellen und dem materiellen Wahl-
prüfungsrecht scheiden. Im formellen Wahlprüfungsrechte
wird erstens von den Grenzen, die dem Reichstag bei Ausübung
dieses seines Rechtes gezogen waren, zweitens von dem eigent-
lichen Wahlprüfungsverfahren die Rede sein. Im materiellen
Wahlprüfungsrechte dagegen werden die Rechtsgrundsätze
behandelt werden, die zwecks Erreichung einer Entscheidung in
der Prüfung im Rahmen des formellen Rechtes Anwendung zu
finden hatten.
1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes.
a) Der Art. 27 RV. besagte, daß der Reichstag über die
Legitimation seiner Mitglieder zu entscheiden hatte, weiter
aber auch nichts. Vor allem besagte er auch nicht, daß der
1) So Hatschek, S. 526.