Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

— 50 — 
den Reichstag hätte zurückgegeben werden müssen. — Daß 
ein falscher Zeugeneid als Meineid zu bestrafen war, unterliegt 
keinem Zweifel. 
Das Amtsgericht konnte Ordnungsstrafen bei Nichter- 
scheinen verhängen und bei Eidesverweigerung gegebenen- 
falls nit Zwangsmaßregeln vorgehen. 
bb) Die Entscheidung im Plenum. 
Diese außerhalb des Reichstages vorgenommenen Be- 
weiserhebungen wurden vom Reichstagspräsidenten der Wayl- 
prüfungskommission überwiesen. Diese verarbeitete sie, traf 
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl ihrerseits eine 
Entscheidung und berichtete nunmehr an das Plenum, dem 
die endgültige Entscheidung oblag. 
Wie der Abgeordnete Richter in der Sitzung vom 17. 5. 
1879) feststellte, „entspricht es einem alten Herkommen des 
Hauses, daß, wenn man wichtigen Abstimmungen entgegen- 
geht, vorher die Legitimationen derjenigen Mitglieder festge- 
stellt werden, für deren Feststellung bereits alle Vorbereitungen 
getroffen sind.“ 
Legte die Wahlprüfungskommission einen gedruckten 
Bericht vor, so war die Beratung hierüber nach der Geschäfts- 
ordnung frühestens am dritten Tage nach Verteilung des Be- 
richtes statthaft. 
Nur nahm man sich in der Praxis mehr Zeit, um etwaige 
Beweise herbeischaffen zu können?). 
Die Regierung pflegte sich bei der Beratung im Plenum 
jeder Mitwirkung bei der Diskussion zu enthalten. Der Stand- 
punkt der Entscheidung der Kommission wurde von einem 
Berichterstatter vertreten. Jedoch konnten auch andere Mit- 
glieder der Kommission als Vertreter der Minderheit in die 
Diskussion eingreifen. 
1) S. 1308. 
2) S. Sitzung vom 4. 5. 1895. S. 2080 C.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.