Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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stellten Antrag. Da laut § 51 Satz 5 Geschäftsordnung bei 
Stimmengleichheit die Frage als verneint anzusehen war, so 
hatte Stimmengleichheit hier Ungültigkeitserklärung zur Folge. 
Sonst erfolgte die Entscheidung natürlich durch Majoritäts- 
beschluß. 
II. Materielles Wahlprüfungsrecht. 
Es folgen nunmehr Betrachtungen über das materielle 
Wahklprüfungsrecht, bei denen die wichtigsten Punkte be- 
handelt werden sollen. — Als Ursachen, die möglicherweise 
die Ungültigkeitserklärung einer Wahl herbeiführen konnten, 
kamen vor allen die Fehler, die sich ous den abgegebenen 
Stimmen und bei der Stimmenberechnung ergaben, sowie 
Wahldelikte und Formfehler in Betracht. 
1. Die abgegebenen Stimmen und die Stimmenberechnung. 
Die Prüfung der abgegebenen Stimmen konnten von 
den einfachsten zu den kompliziertesten Fragen führen. Die 
Prüfung der Wählbarkeit überhaupt ist bereits bei der Legiti- 
mat.onsprüfung im engeren Sinne erörtert worden. Hier 
sei noch erwähnt, daß entsprechend den Ausführungen S. 33 
Stimmzettel mit den Namen deutscher Souveräne für un- 
gültig zu erklären waren. Ber der Prüfung der Stimmzettel 
werden vor allem die Bestimmungen des § 19 des Wahl- 
reglements in Betracht zu ziehen gewesen sein, aus denen sich 
eine große Reihe von Fragen ergeben konntent#). 
1) 5 19 Abfs. 1 (bisberiges) Wablreglement: Ungültig sind 1. 
Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag, 
oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag 
übergeben worden sind. 2. Stimmzettel, welche nicht von weißem Pa- 
pier sind. 3. Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind. 
4. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten. 
5. Stimmzettel, aus welchem die Person des Gewählten nicht unzwei-
	        
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