Full text: Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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kam z. B. in Betracht, wenn Arbeitern mit Entlassung gedrobt 
und ihre Abstimmung erfolgreich kontrolliert wurde. 
Wahlbeeinfslussungen durch Kriegervereine und öffent- 
liche Korporationen hat man in den letzten Jahren des Be- 
stehens des Reichstags für unwesentlich gehalten. 
Wichtige Bestimmungen über parlamentarische Wahl- 
delikte stellte ferner das Reichsstrafgesetzbuch auf und zwar in 
den Paragraphen 107—109; 1. die Verhinderung der Aus- 
übung des Wahlrechts durch Bedrohung mit einer strafbaren 
Handlung (§F 107). 2. vorsätzliches Herbeiführen eines un- 
richtigen Wahlergebnisses durch Personen, die zur Sammlung 
von Stimmzetteln usw. oder mit der Führung der Beurkun- 
dungshandlung beauftragt waren. (§ 108). 3. Kauf= oder Ver- 
kauf einer Wahlstimme (§ 109). 
3. Die Formfehler im Wahlverfahren:). 
Als letzter wichtiger Grund für die Ungültigkeitserklärung 
der Wahl seien hier noch die Formfehler erwähnt. Der Reichs- 
tag machte hier je nach dem Grade ihrer Wichtigkeit erhebliche 
Unterschiede. Einmal konnten Formfehler ohne weiteres die 
absolute Nichtigkeit der Wahl herbeiführen. Als solche Fehler 
galten vor allem Verstöße gegen die Geheimhaltung der Wahl, 
Nichtauslegung und Nichtaufstellung von Wählerlisten, un- 
richrisge Führung des Protokolls 2c. 
Auf der anderen Seite gab es Fehler, die nur unter 
Umständen von Bedeutung waren und die der Reichstag nach 
freiem Ermessen beurteilte. Hier war nicht die ganze Wahl 
nichtig, vielmehr fand ein ziffernmäßiger Ausgleich statt, z. B. 
dadurch, daß die zugunsten eines Gewählten fehlerhaft abge- 
gebenen Stimmen vom Gesamtresultate abgezogen wurden. 
1) Val. Hatschek, S. 562 .
	        
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