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durch Gesetz zugewiesen wird. Auch der könne eine Parteirolle
haben, „qui rem in judicium deducitz)."
Hatschek beruft sich ferner auf Lehre und Praxis des Ver-
waltungsrechts und erinnert an den Begriff der Verwaltungs-
„streitsache.“ Er stellt die scharfe Alternative: Entweder Streit-
verfahren oder Willkür unter dem Zeichen des Papierkorbs.
Auf ganz anderem Boden steht die vom Oberlandes-
gericht Kolmar vertretene Ansicht. Hiernach soll die Entscheid ung
im Wahlprüfungsverfahren nach den Vorschriften über die
freiwillige Gerichtsbarkeit entschieden werden). Hier ist es
vor allem Molitor, der Präsident des Oberlandesgerichts
Kolmar, der sich mit großer Schärfe in einer längeren Ab-
handlung gegen die von Hatschek vertretene Ansicht wendet,
diesen fast Punkt für Punkt widerlegend). Er weist nach, daß
Hatscheks „Parteirolle“ doch recht dürftigen Inhalts sei. Da-
rauf komme es aber auch garnicht an. Hier handele es sich nicht
um eine zwar öffentliche rechtliche Angelegenheit, in der aber
die Parteien über den Prozeßstoff frei verfügen können und
die Wahrheit ihrer Behauptungen zu beweisen haben, und
zwar nur in eigener Verantwortlichkeit, sondern „um die selb-
ständige Ermittelung eines unmittelbar die Allgemeinheit
berührenden Sachverhalts durch das Gericht, zwar mit den
Mitteln des Prozesses, unter geeigneter Zuziebung der Be-
teiligten und unter Benutzung und Bewertung ihrer Behaup-
tungen“ (also durchaus nicht „Willkür unter dem Zeichen des
Papierkorbs“), „aber unter Anschluß ihrer freien Prozeß=
disposition.“ Das Gericht habe das Recht und die Pflicht,
den Sachverhalt von Amtswegen zu erforschen, das „Offizial-
prinzip“ habe also im Mittelpunkt des Verfahrens zu stehen,
·#1). Gegen diese Begründung Hatscheks Mioltor in Jur. Zeitschr.
f. Els.-Lothr. S. 136ff.
2) S. Entsch. d. OL G. Kolmar über die Einsprüche der Gültigkeit
der Wahl zum Els.-Lothr. Landtag Straßburg 1912, S. 12ff### ebenso
Molitor in Jur. Zeitschr.
3) Molitor im Archiv des öffentl. Rechts Bd. 34 S. 245ff.