Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

scheiden haben, inwieweit die Milch in die 
Gemeinde des bisher Bezugsberechtigten 
weiter zu liefern, dem Erzeuger zu belassen 
oder zu einem etwa notwendig werdenden 
Ausgleich an anderer Stelle zu verwenden ist. 
Ich ersuche ergebenst, für eine Verbreitung 
dieser Auslegung in den Kreisen der Inter- 
essenten gefälligst Sorge tragen zu wollen. 
Der kommandierende General: 
Frhr. von Gayl. 
110
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.