Full text: Kriegs-Verordnungen für den Bezirk des IV. Armeekorps. 1915. (1)

Übernahmepreise für jedes Kilogramm. 
  
  
  
  
  
—= mas S= — 
Fur Gegenstände aus Aer ais Bael 
chne Beschlaͤge) 4,00 3,00 13,00 
mit Beschlägen") 2,80 2,10 10,50 
  
  
  
Die Gegenstände werden mit den Beschlägen gewogen; auf Grund dieses Gewichtes ergibt sich der Preis nach 
Tabelle. 
uer Übersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 30 , bei solchen 
aus Nickel 20 5% des Gesamtgewichtes des Gegenstandes, so wird der 30 bezw. 20 0% überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom 
Eewicht abgesetzt und nicht bezahlt. 1 
As Entschädigung für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilogramm der ausgebauten Gegenstände 
050 Mark vergütet. 
Die vorstehenden Preise sind auf Grund der Anhörung von Sachverständigen als reichliche Preise festgestellt worden. 
§ 10. Aufbewahrung der Gegenstände. 
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer von der beauftragten 
Behörde zu bestimmenden Frist bezw. bis zur Einziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Veränderung oder Verfügung zu 
verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt. 
§ 11. Durchführung der Verordnung. 
Mit der Durchführung der Verordnung werden die Kommunalverbände beauftragt; diese erlassen auch die Aus- 
führungsbestimmungen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung zu 
gelten hat. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Ausführung dieser Verordnung übertragen. Gemeinden, die 
nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner haben, können die Ubertragung verlangen. 
§ 12. Strafbestimmungen'?). 
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung auf dem vorgeschriebenen Formular nicht in der gesetzten Frist einreicht oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen 
sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht wird mit Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere 
Strafen verwirkt sind, wer das Verbot gemäß §8§ 4 und 5 dieser Verordnung übertritt oder zur Ubertretung auffordert oder anreizt. 
Magdeburg, den 31. Juli 1915. 
Der stellvertretende Kommandierende General des IV. Armeekorps. 
Freiherr von Lyncker, 
General der Infanterie, à la suite des Luftschiffer-Bataillons Nr. 2. 
67. 
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 4. Mai 1915 betr. Aushändigung postlagernder Sendungen wird zu 
§1 folgendes zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 
1. Der Ausweis hat eine Personalbeschreibung des Inhabers zu enthalten. 
2. Die Photographie ist derart zu stempeln, daß der Stempel halb auf der Photographie, halb auf dem Ausweis 
sich befindet. 
3. Unter der Photographie ist die eigenhändige Unterschrift des Inhabers zu setzen und diese ist durch die ausstellende 
Polizeibehörde zu beglaubigen. 
. 
*) Unter Beschlägen sind Osen, Ringe, Handhaben, Stiele und Griffe aus Eisen, Holz u. dergl. verstanden. 
*“) Es wird anzunehmen sein, daß lediglich die Strafbestimmungen des § 12 und nicht die aus offenbarem Redaktions- 
versehen in der Einleitung erwähnten anzuwenden sind.
	        
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