Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Art. 14. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau wollen auch Ih- 
rerseits gemeinschaftlich mie den contrahirenden Vereinsstaaren dahin wirken, daß durch 
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeic gefördert, und der Befugniß der 
Unterthanen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst 
freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaken, welche in dem Gebiece 
eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeic suchen, soll von dem 
Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft kreten wird, keine Abgabe encrichter 
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhälenisse stebenden eigenen 
Unterthanen unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanken und Gewerbereibende, welche blos für das von ihnen 
betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, sondern 
nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechti- 
gung zu diesem Gewerbsberriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie ihren Wohnsiz ha- 
ben, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben erworben haben, oder im Dienste solcher 
inländischen Gewerbtreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten keine weilere 
Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und 
zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikare in jedem WVereinsstaare die Unterthanen der 
übrigen contrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unkerthanen behandelc werden. 
Art. 15. Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Herzoglich Nassauischen 
Unterthanen, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche 
von den Königl. Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die 
in fremden See= und andern Handelsplätzen angestellten Consuln eines oder der anderen 
der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Unterthanen der übrigen contrahirenden 
Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mie Rath und Thar anzunehmen. 
Art. 16. Seine Herzogliche Durchlauche der Herzog von Nassau treren hierdurch 
dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschafelichen Zollsy- 
stems gegen den Schleichhandel, und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen Defrauda- 
tionen unter dem 11. Mai 1833. abgeschlossenen Zollcartel für die Dauer des gegen- 
wärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeicig mit letz- 
terem in Ihren Landen publiciren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übri- 
gen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegen- 
seitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Jollcartels überall Anwendung gegeben 
werde. 
Art. 17. Die als Folge des gegenwärtigen Verkrages eintretende Gemeinschaft der 
Einnahme der contrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den Königrei- 
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