Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generalkommando 
X. Armeekorps. Hannover, den 27. Nov. 1915. 
Abt. II b. B. Nr. 88 722. 
Verordnung. 
Für die Orte: 
 Brandleben (Kreis Dannenberg) 
sowie: 
Junkerwehningen und Bohnenburg (Kreis Bleckede) 
treten folgende Verschärfungen meiner Verordnung vom 
17. Juli 1915 betreffend die Polizeistunde und den Verkauf 
und Ausschank von Branntwein ein: 
A. In den genannten Orten wird: 
1. die Polizeistunde auf 11 Uhr abends festgesetzt; 
2. der Verkauf von Branntwein (Ziffer B. f. der 
vorgenannten Verorduung) an einzelne Personen 
gemäß Ziffer II B. a) 3 daselbst, 
3. jeglicher Ausschank von Branntwein, sowohl an 
Sonn- und Feiertagen als auch an Wochentagen 
in Abänderung der Ziffer B. d) daselbst, 
allgemein verboten. 
Das gleiche Verbot gilt auch für den Verkauf und 
Ausschank von Portwein, Scherry, Madeira, Cinzano 
und Wermut, 
B. Vorräte aller vorstehend uıter A. genannten Flüssig- 
keiten, die in den obigen Orten vorhanden sind, sind binnen 
2 Tagen nach der Bekanntmachung dieser Verordnung bei 
den Polizeibehörden anzumelden. 
Die Einbringung solcher Vorräte in diese Orte sowie 
ihr Verbringen von einem gesperrten Ort in den andern ist 
nur mit schriftlicher Genehmigung der Polizeibehörden gestattet. 
Diese Vorschriften finden auch auf kleinere, in Flaschen 
und Kannen jeder Art oder dergleichen enthaltene Mengen 
Anwendung. Vorräte, die verfchiwiegen oder in die genannten 
Orte ohne polizeiliche Genehmigung eingeführt werden, sind 
duch die Polizeibehörde ohne Entschädigung einzuziehen. 
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