Stellv. Generalkommando
X. Armeekorps. Hannover, den 27. Nov. 1915.
Abt. II b. B. Nr. 88 722.
Verordnung.
Für die Orte:
Brandleben (Kreis Dannenberg)
sowie:
Junkerwehningen und Bohnenburg (Kreis Bleckede)
treten folgende Verschärfungen meiner Verordnung vom
17. Juli 1915 betreffend die Polizeistunde und den Verkauf
und Ausschank von Branntwein ein:
A. In den genannten Orten wird:
1. die Polizeistunde auf 11 Uhr abends festgesetzt;
2. der Verkauf von Branntwein (Ziffer B. f. der
vorgenannten Verorduung) an einzelne Personen
gemäß Ziffer II B. a) 3 daselbst,
3. jeglicher Ausschank von Branntwein, sowohl an
Sonn- und Feiertagen als auch an Wochentagen
in Abänderung der Ziffer B. d) daselbst,
allgemein verboten.
Das gleiche Verbot gilt auch für den Verkauf und
Ausschank von Portwein, Scherry, Madeira, Cinzano
und Wermut,
B. Vorräte aller vorstehend uıter A. genannten Flüssig-
keiten, die in den obigen Orten vorhanden sind, sind binnen
2 Tagen nach der Bekanntmachung dieser Verordnung bei
den Polizeibehörden anzumelden.
Die Einbringung solcher Vorräte in diese Orte sowie
ihr Verbringen von einem gesperrten Ort in den andern ist
nur mit schriftlicher Genehmigung der Polizeibehörden gestattet.
Diese Vorschriften finden auch auf kleinere, in Flaschen
und Kannen jeder Art oder dergleichen enthaltene Mengen
Anwendung. Vorräte, die verfchiwiegen oder in die genannten
Orte ohne polizeiliche Genehmigung eingeführt werden, sind
duch die Polizeibehörde ohne Entschädigung einzuziehen.
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