Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  2.  Die  Gründung  des  Norddeutschen  Bundes.  11

satz  zu  der  von  Oesterreich  unter  dem  Beifall  der  Mittelstaaten  in
Vorschlag  gebrachten  Delegiertenversammlung:  »eine  Versammlung,
die  aus  dem  ganzen  Deutschland  nach  dem  Maßstabe  der  Bevölkerung
durch  direkte  Wahlen  hervorgeht«'!).  Eine  weitere  Verfolgung  dieses
politischen  Programmes  war  durch  die  Gestaltung,  welche  die  schleswigholsteinische
  Angelegenheit  durch  den  am  15.  November  1863  erfolgten
Tod  des  Königs  Friedrich  VII.  von  Dänemark  erhielt,  namentlich  durch
das  Zusammengehen  der  beiden  deutschen  Großmächte  und  durch  den
‚gemeinsamen  Gegensatz,  in  welchem  sie  sich  zur  Mehrzahl  der  deutschen
  Mittel-  und  Kleinstaaten  befanden,  zunächst  untunlich.  Als  aber
der  Konflikt  zwischen  Preußen  und  Oesterreich  im  Jahre  1866  drohender
  wurde,  stellte  Fürst  Bismarck  die  Bundesreform  wieder  in  den
Vordergrund?).  Und  mit  Recht.  Nicht  um  einen  Länderzuwachs  zum
preußischen  Staatsgebiet,  und  sei  er  auch  von  solcher  Wichtigkeit  wie
die  Elbherzogtümer,  sollte  der  gewaltige  und  gefährliche  Kampf  unter
den  deutschen  Großmächten  und  der  Krieg  gegen  die  mit  Oesterreich
verbündeten  deutschen  Bruderstämme  gewagt  werden.  Wurde  er
glücklich  zu  Ende  geführt,  so  mußten  der  auf  Deutschland  lastende
Dualismus  der  beiden  Großmächte,  die  Zersplitterung  der  Nation  in
staatlich  miteinander  nicht  verbundene  Parzellen,  die  darauf  beruhende
politische  Ohnmacht  nach  Außen  und  Zerfahrenheit  im  Innern  beseitigt
  werden.  Darin  liegt  die  historisch-politische,  die  sittliche  Berechtigung
  des  Krieges  von  1866,  daß  er  nicht  im  Sonderinteresse
Preußens,  sondern  in  dem  Gesamtinteresse  Deutschlands  geführt  wurde
und  daß  von  Anfang  an  nicht  die  Vergrößerung  Preußens,  sondern
die  Erlösung  Deutschlands  von  dem  politischen  Elend,  welches  die
Verträge  von  1815  über  dasselbe  gebracht  haben,  das  hohe  Ziel  des
Kampfes  war’).

Am  14.  März  1866  berührte  das  offizielle  Organ  der  preußischen
Regierung,  die  Provinzial-Korrespondenz,  die  Notwendigkeit,  bei  der
Entscheidung  der  schleswig-holsteinischen  Angelegenheit  auch  die  Re-1)

  Vgl.  die  Darstellung  des  österreichischen  Reformprojekts  und  seines  Schicksals
  bei  Klüpfel.a.  a.  O.  I,  S.  303—315,  Mejer  a.a.  O.  S.  236  ff.,  ferner  Schulze,
Einleitung,  S.  337  ff.  und  ebendaselbst  (2.  Ausg.)  S.  406  ff.  die  Erörterung  über  „die
deutsche  Politik  des  Grafen  Bismarck  1862—1866“.  v.  Sybel.a.a.O.  Bd.  IIS.  520  ff.
v.  Bismarck,  Gedanken  u.  Erinnerungen  Bd.  I  S.  338  ff.

2)  Ueber  den  Einfluß,  welchen  der  Abschluß  des  italienischen  Bündnisses  hierauf
ausübte,  vgl.  v.  Sybel  IV,  S.293  ff.

3)  Es  mag  hier  daran  erinnert  werden,  daß  Fürst  Bismarck  in  der  Sitzung  des
preuß.  Abg.-Hauses  vom  13.  Juni  1866  ausdrücklich  erklärte,  daß  die  Idee  der  Annexion
  der  Elbherzogtümer  hervorgerufen  werde  „durch  die  Weigerung,  Preußen  billige,jaimInteresseDeutschlandssogarganznotwendige
  Zugeständnisse
  zu  machen“,  und  daß  Preußen  noch  am  14.  Juni  1866  den  deutschen  Staaten,  welche
sich  mit  ihm  zur  Herstellung  einer  deutschen  Verfassung  vereinigen  würden,  die  Integrität
  ihres  Gebietes  gewährleistete.  Vgl.  Hahn  S.128  ff.;  Staatsarchiv  XI,  2322

und  2324.  (An  Hannover,  Sachsen  und  Kurhessen  gerichtete  sogenannte  Sommationen).