8 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates. 281
Ausschuß; sie darf nur vorgenommen werden, wenn sie in der Ein-
Jadung ausdrücklich angekündigt ist’).
2. Durch die revidierte Geschäftsordnung sind die Sitzungen in
zwei Arten geteilt. Die wichtigeren Geschäftsaufgaben, insbeson-
dere die Gresetzesvorlagen, werden von einem durch den Reichskanzler
für jede Session des Bundesrates zu bestimmenden Zeitpunkt an in
möglichst rasch sich folgenden Sitzungen, welchen die sersten Be-
vollmächtigten« der Regierungen anwohnen, erledigt. Vorlagen, welche
nicht früher als drei Wochen vor dem vom Reichskanzler bestimmten
Zeitpunkt an den Bundesrat gelangen, werden in der laufenden Session
nur dann endgültig festgestellt, wenn sie durch Mehrheitsbeschluß als
dringlich erklärt werden?). Für die minder wichtigen Aufgaben des
Bundesrates ist die Anwesenheit der ersten Bevollmächtigten nicht
erfordert und sie können während des Restes der Sitzungsperioden
erledigt werden. Hierdurch zerfällt jede Session des Bundesrates in
zwei Teile, von denen der eine als eine Konferenz der leitenden Staats-
männer der größeren Bundesstaaten zur Beschlußfassung über die
wichtigeren Angelegenheiten erscheint, der andere zur Erledigung der
gewöhnlichen oder unbedeutenden Geschäfte bestimmt ist. Es ist ferner
bestimmt, daß »Gesetzentwürfe und sonstige wichtige
Vorlagen« einer ersten Beratung unterzogen werden, in welcher
eine definitive Beschlußnahme noch nicht erfolgt. Eine Berichter-
stattung der Ausschüsse, wofern eine solche beschlossen wird, kann
der ersten Beratung sowohl vorausgehen als nachfolgen. Zwischen
der ersten und der zweiten Beratung müssen mindestens fünf Tage in
der Mitte liegen. Eine Abkürzung dieser Frist, sowie die Vornahme
der ersten und der zweiten Beratung in derselben Sitzung kann gegen
den Widerspruch von 14 Stimmen nicht beschlossen werden; dagegen
kann auch am Schlusse der zweiten Beratung die Aussetzung der
definitiven Abstimmung mit Stimmenmehrheit beschlossen werden °).
3. Jeder »stimmführende« Bevollmächtigte kann in Verhinderungs-
fällen den Bevollmächtigten eines anderen Staates substituieren.
Ein solcher Substitut ist verschieden von den sitellvertretenden Bevoll-
mächtigten, welche derselbe Staat neben den Hauptbevollmächtigten
ernennen kann‘. Eine Substitution gilt aber immer nur für eine
Sitzung; in der nächstfolgenden Sitzung kann nur ein Bevoll-
mächtigter der Regierung dieselbe vertreten. Es ist aber zugelassen,
daß mehrere Staaten dieselbe Person zu ihrem Bevollmächtigten er-
nennen’).
ıD Rev. Geschäftsordnung ebenda. Auch für andere Wahlen, z. B. der Mitglieder
der Reichsschuldenkommission u. dgl., wird in der Regel vorher der Tag, an welchem
sie vorgenommen werden sollen, festgesetzt.
2) Rev. Geschäftsordn. 8 3. 3) Rev. Geschäftsordn. $ 16.
4) Rev. Geschäftsordn. $ 1. Siehe oben S. 245 fg.
5) Rev. Geschäftsordn. 8 2. Von der Substitution ist dem Reichskanzler unver-
züglich Mitteilung zu machen.