Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

290 8 31. Die Bundesratsausschüsse. 
Die Selbständigkeit der Militärverwaltung .des württembergischen und 
sächsischen Armeekorps würde übrigens auch ohne besondere Zusiche- 
rung eine Vertretung dieser beiden Staaten in dem Ausschusse als ge- 
boten erscheinen lassen. 
Neben der Berichterstattung an den Bundesrat in allen, das Mili- 
tärwesen und die Festungen angehenden Angelegenheiten liegt diesem 
Ausschuß die Vermittlung der laufenden dienstlichen Beziehungen 
zwischen der Königlich preußischen Militärverwaltung und den Bun- 
desstaaten mit selbständiger Militärverwaltung ob !). 
2. Der Ausschuß für das Seewesen. (5 Mitglieder.) 
Die Mitglieder desselben werden vom Kaiser ernannt?) und zwar 
ebenfalls in der Art, daß der Kaiser die Staaten bezeichnet, welche 
in diesem Ausschuß vertreten sein sollen ?).. — Der Ausdruck »für das 
Seewesen« läßt eine Mißdeutung zu, indem er auch die Handelsmarine 
mit umfaßt. Es ist aber zweifellos, daß dieser Ausschuß für die 
Kriegs marine bestimmt ist, was schon daraus sich ergibt, daß nach 
der Terminologie der Norddeutschen Bundesverfassung seine Mitglie- 
der von dem »Bundesfeldherrn« ernannt werden. Die Angelegen- 
heiten der Handelsmarine gehören im allgemeinen zu dem Geschäfts- 
kreis des vierten Ausschusses, was nicht ausschließt, daß bei den zahl- 
reichen Berührungspunkten zwischen der Kriegs- und Handelsmarine 
beide Ausschüsse vereinigt beraten ®). 
3. Der Ausschuß für Zoll-und Steuerwesen. (7 Mit- 
glieder, 2 Stellvertreter.) 
Diesem Ausschuß ist durch die Reichsverfassung Art. 36 eine Mit- 
wirkung bei der Ernennung der Reichsbeamten zur Kontrolle der 
Zoll- und Steuerverwaltung zugewiesen. Im Zusammenhange damit 
steht die Bestimmung der Geschäftsordnung 8 21, Abs. 1, daß der Aus- 
schuß von dem Reichskanzler in fortlaufender Kenntnis von den Be- 
richten dieser Reichsbeamten gehalten und über die Aenderungen in 
dem Personal dieser Beamten vernommen wird. 
Der Ausschuß hat aber eine noch weiterreichende Kompetenz. 
Es ist oben näher dargelegt worden, welche Stellung der Bundesrat 
nach Art. 36, Abs. 3 bei der Verwaltung der Zölle und Verbrauchs- 
steuern einnimmt. Die Wahrnehmung dieser Funktion ist, wenn der 
Bundesrat nicht versammelt ist, in dringenden Fällen dem dritten 
Ausschuß im Einvernehmen mit dem vierten unter Vorbehalt der Ge- 
nehmigung des Plenums übertragen. Die Geschäftsordnung 8 21, Abs. 2 
1) Reichsverf. Art. 63, Abs. 5. Sächsische und württembergische Militärkonven- 
tion a. a. OÖ. Abweichend davon bestimmt das bayerische Verfassungsbündnis III, 
8 5, Ziff. 3, Abs. 6: Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Verein- 
barung geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten dieMilitärbevollmäch- 
tigten in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende 
Mitteilung durch die resp. Kriegsministerien. 
2) Reichsverf. Art. 8, Abs. 2. 3) Siehe oben S. 289, Note 7. 
4) Vgl. Fürst Bismarck im verfassungsber. Reichstag. Stenogr. Ber. S. 355.
	        
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