Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

392 8 36. Formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte. 
Die Diskussion betrifft zunächst die allgemeinen Grundsätze des 
Entwurfs (Generaldebatte), sodann die einzelnen Artikel (Spezialdebatte). 
Abänderungsvorschläge dürfen eingebracht werden; sie bedürfen aber 
der Unterstützung von 30 Mitgliedern. 
Die Abstimmung erfolgt über die einzelnen Artikel und Amende- 
ments. Nach Beendigung der Beratung wird über die Annahme oder 
Ablehnung des Gesetzentwurfs im ganzen abgestimmt. Wenn in dritter 
Beratung Verbesserungsanträge angenommen worden sind, so ist die 
Schlußabstimmung auszusetzen, bis das Bureau die Beschlüsse zu- 
sammengestellt hat!). 
5. Eine einfachere Behandlung finden Anträge von Mitgliedern, 
welche keine Gesetzentwürfe enthalten ?.. Bei denselben genügt ein- 
malige Beratung und Abstimmung; Abänderungsvorschläge bedürfen 
der Unterstützung von 30 Mitgliedern. Ueber den Zeitpunkt, in wel- 
chem die Beratung stattfinden kann, gilt zwar im allgemeinen dieselbe 
Regel, wie bei Gesetzentwürfen, jedoch kann über einen derartigen 
Antrag, und zwar auch ohne daß er gedruckt vorliegt, in derselben 
Sitzung, in welcher er eingebracht ist, unter Zustimmung des Antrag- 
stellers die Beratung und Abstimmung stattfinden, wenn kein Mitglied 
widerspricht °). 
Auf Anträge des Bundesrates, welche keine Gesetzentwürfe ent- 
halten, kann dieses abgekürzte, im $ 23 der Geschäftsordnung nor- 
mierte Verfahren nur mit Zustimmung des Bundesrates angewendet 
werden ®). 
6. Ueber die Behandlung von Interpellationen und Adressen siehe 
oben S. 307 fg.?). 
7. Abteilungen und Kommissionen. Die vom Reichs- 
tage zu behandelnden Angelegenheiten könnnen zur Vorbereitung der 
Plenarberatung und Beschlußfassung Ausschüssen überwiesen werden. 
Von denselben gibt es zwei voneinander sehr verschiedene Arten. 
aA Abteilungen. Der Reichstag zerfällt in sieben Abteilungen 
von möglichst gleicher Mitgliederzahl. Dieselben werden durch das 
Los gebildet; es gehört daher jedes Mitglied einer Abteilung und nur 
einer an. Eine Neubildung der Abteilungen findet nur statt, wenn der 
Reichstag auf einen durch 50 Unterschriften unterstützten Antrag dies 
beschließt. Die Abteilungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der 
anwesenden Mitglieder beschlußfähig °). 
Den Abteilungen liegt ob die Vorprüfung der Wahlen’) und die 
Wahl von Kommissionsmitgliedern >). 
1) Geschäftsordnung $ 20. 
2) Ueber Petitionen vgl. v. Mohl a.a. O. S. 99ff.; Seydel, Annalen 
S. 431; Perels S. 66fg. 
3) Geschäftsordnung $ 23; Perels S. 54fg.. 4) Geschäftsordnung 8 25. 
5) Vgl. Geschäftsordnung $ 32, 33 und 67. Seydel, Annalen S. 430. 
6) Geschäftsordnung $ 2; Perels S. 20. 
7) Geschäftsordnung $ 3. S. oben S. 337. 8) Geschäftsordnung $ 26, Abs. 3. 
 
	        
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