8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 387
Bundesverwaltung geworden waren (unmittelbare
Bundesverwaltung);
b) die Beaufsichtigung derSelbstverwaltung der Einzel-
staaten;
c) die Bearbeitung der übrigen Regierungsgeschäfte,
insbesondere die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, der geschäft-
liche Verkehr mit dem Bundesrat und Reichstag, die Wahrneh-
mung der handelspolitischen Interessen bei Verhandlungen mit
auswärtigen Staaten über Handels-, Zoll-, Schiffahrtsverträge,
Aufstellung des Bundeshaushaltsetats und Führung der Bundes-
finanzwirtschaft u. s. w.
Ausgenommen von dem Geschäftskreis des Bundeskanzleramtes
waren die auswärtigen Angelegenheiten, weil dieselben zur
Zeit der Errichtung des Bundeskanzleramtes einen Zweig der preußi-
schen Staatsverwaltung bildeten; nur das Bundeskonsulatwesen wurde
dem Bundeskanzleramt zugewiesen, von der Kompetenz desselben aber
wieder getrennt, als das Reich die auswärtigen Angelegenheiten voll-
ständig in eigene Verwaltung übernahm. Ausgenommen waren ferner
die Marineangelegenheiten, weil nach der Verfassung des
Norddeutschen Bundes Art. 53 die Verwaltung derselben und der Ober-
befehl über die Kriegsmarine nicht dem Bundespräsidium, sondern
dem Könige von Preußen zugewiesen war. Dasselbe gilt von dem
Oberbefehl über das Heer und von der Oberaufsicht über die Verwal-
tung desselben (Art. 63 fg.). Endlich waren selbstverständlich ausgenom-
ınen von dem Geschäftskreise des Bundeskanzleramtes alle diejenigen
Angelegenheiten, welche durch besondere Gesetze oder Verordnungen
anderen Behörden zugewiesen wurden.
Sieht man von der Verwaltung des Konsulatswesens ab, welche nur
vorübergehend dem Bundeskanzleramt übertragen war, so gab es für
die eigene Verwaltung des Reiches ursprünglich nur zwei Ressorts,
Post und Telegraphie. Durch den Allerh. Erlaß vom 18. Dezember 1867
(Bundesgesetzbl. S. 328) wurden daher zwei besondere Abteilungen
(I. und Il.) des Bundeskanzleramtes für diese Geschäfte unter den
Bezeichnungen »Generalpostamt« und »Generaldirektion der Telegra-
phen« gebildet; die übrigen Geschäfte, welche das Bundeskanzleramt
zu versehen hatte, wurden unter dem Namen »Zentralabteilung« zu-
sammengefaßt.
Infolge der Erwerbung des Reichslandes und der dem Reichs-
kanzler durch das Gesetz vom 9. Juni 1871 zugewiesenen Leitung der
Landesverwaltung wurde eine neue (III.) Abteilung für Elsaß-Lothringen
gebildet und endlich seit dem 1. Januar 1875 nach vorgängiger Ge-
nehmigung im Reichshaushaltsetat eine IV. Abteilung unter der Be-
zeichnung »Reichsjustizamt« errichtet.
An der Spitze des Reichskanzleramts stand ein Präsident, welcher
als der ständige Vertreter des Reichskanzlers anzusehen war; an der