Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 395 
destens dreißig Mitgliedern, welche vom Bundesrat auf fünf Jahre ge- 
wählt werden und zwar zur Hälfte auf Vorschlag der Börsenorgane 
und zur Hälfte unter Berücksichtigung von Landwirtschaft und In- 
dustrie. Die Geschäftsordnung wird nach Anhörung des Ausschusses 
von dem Bundesrat erlassen. 
13. In Beziehung auf die Verwaltungsangelegenheiten ressortieren 
endlich vom Reichsamt des Innern eine Anzahl von Behörden, welche 
nach den ihnen obliegenden Geschäften rechtsprechende Be- 
hörden sind und deshalb bei der Darstellung der letzteren im $ 43 
ihren Platz finden müssen, nämlich das Bundesamt für das Heimat- 
wesen, die entscheidenden Disziplinarbehörden, die Berufungskammer 
in Börsen-Ehrengerichtssachen, die Behörden zur Untersuchung von 
Seeunfällen, das Patentamt, das Reichsversicherungsamt und das Auf- 
sichtsamt für Privatversicherungen. 
Il. Das Auswärtige Amt. In derersten Zeit nach Gründung 
des Norddeutschen Bundes wurden die auswärtigen Angelegenheiten 
desselben — wie oben bereits erwähnt wurde — von dem preußischen 
Ministerium versehen. Nachdem aber das preußische Abgeordneten- 
haus bei der Beratung des preußischen Staatshaushaltsetats für 1868 
und wiederholt im folgenden Jahre beschlossen hatte, die Regierung 
aufzufordern, dafür Sorge zu tragen, daß das Ministerium der auswär- 
tigen Angelegenheiten, die Gesandtschaften und Konsulate auf den Etat 
des Norddeutschen Bundes übernommen werden, und nachdem der 
Reichstag des Norddeutschen Bundes am 17. Juni 1868 einen überein- 
stimmenden Beschluß gefaßt hatte'), stimmte auch der Bundesrat dieser 
Maßregel zu, und es wurden in den Bundeshaushaltsetat für 1870 die 
Kosten aufgenommen?’). Seit dem 1. Januar 1870 ist demnach das 
bisherige preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in 
eine unmittelbare Bundesbehörde umgewandelt worden?) Es wurde 
nicht mit dem Reichskanzleramt verbunden, sondern blieb unter dem 
Namen »Auswärtiges Amt des Deutschen Reiches« selbständig neben 
dem Reichskanzleramt. 
Für die Geschäftsverteilung und die dienstlichen Funktionen des 
Auswärtigen Amtes sind seinem Ursprunge entsprechend die Vorschriften 
maßgebend geblieben, welche für das preußische Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten erlassen worden sind‘). 
1) Vgl. die näheren Angaben bei v. Rönne]l,S. 320; Stoerkin v. Stengels 
Wörterb. I, S. 133. 
2) Vgl. die Verhandlungen darüber in den Stenogr. Berichten des Reichstages 
1869 I, S. 505—519. 
3) Nominell blieb das Ministerium daneben als preußische Behörde be- 
stehen; sein Wirkungskreis wurde aber beschränkt auf den diplomatischen Verkehr 
Preußens mit den anderen deutschen Bundesstaaten. Siehe S. 378, Note 2. 
4) Die Grundlage bildet die Preuß. Verordn. vom 27. Oktober 1810 (Preuß. Ge- 
setz S. 1810, S. 21). Vgl. v. Rönne, Preuß. Staatsrecht II, 1, S. 135 ff. und I, 2,
	        
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