396 8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
Es zerfällt gegenwärtig in drei Abteilungen. Die erste (poli-
tische) Abteilung bearbeitet die Angelegenheiten der höheren
Politik, die kirchlichen Angelegenheiten, die Generalien, Personalien,
alle das Zeremoniell betreffenden Fragen, den Verkehr mit den Ge-
sandtschaften anderer Staaten, die Etats- und Kassensachen'!). Die
zweite(handelspolitische) Abteilung bearbeitet die Ange-
legenheiten des Handels und Verkehrs, Auswanderungssachen, Medi-
zinal-, Veterinär- und Quarantänesachen, Post-, Telegraphen- und
Eisenbahnwesen und die Konsulate. Die dritte (Rechts-) Abteilung
die staatsrechtlichen und zivilrechtlichen Geschäfte, die Privatangelegen-
heiten der Deutschen im Auslande, die Gegenstände, welche das Justiz-,
Polizei- und Militärwesen, Kunst und Wissenschaft, Kirche und Schule,
die Grenzsachen und Ausweisungen mit fremden Staaten betreffen.
Von dem Auswärtigen Amt ressortieren:
1. Die Gesandtschaften des Deutschen Reiches
im Auslande. Dem Range nach zerfallen die Vorsteher der 'diplo-
matischen Missionen in Botschafter, Gesandte, Ministerresidenten und
Geschäftsträger.
Wenn der Fall eintritt, daß auf Grund des Schlußprotokolls vom
23. November 1870, Ziff. 7 (Reichsgesetzbl. 1871, S. 24) die bayerischen
Gesandten zur Vertretung der Reichsgesandten bevollmächtigt werden,
so sind sie verpflichtet, den vom Auswärtigen Amte erhaltenen In-
struktionen Folge zu leisten und demselben für ihre amtliche Tätigkeit
Rede zu stehen; den Charakter von Reichsbeamten erhalten sie aber
durch die Vertretungsvollmacht nicht, da sie nicht eine Anstellung im
Reichsdienste haben, sondern nur interimistisch die Wahrnehmung
von Geschäften des Reiches übernehmen. Sie sind daher nicht der
Disziplinargewalt des Reiches unterworfen und ihre Verantwortlichkeit
kann nur durch Vermittlung der königl. bayerischen Regierung geltend
gemacht werden.
2. Die Reichskonsulate. Ueber die Organisation derselben,
sowie die Amtsrechte und Pflichten der Reichskonsuln vgl. unten
Bd. 3, $ 72.
3. Die Prüfungskommission für das diplomatische Examen.
4. Das Archäologische Institut mit der Zentraldirektion
in Berlin und den Sekretariaten in Rom und Athen, ferner das Institut
für ägyptische Altertumskunde in Kairo und die römisch-germanische
Kommission in Frankfurt a. M.
IH. Das Reichsmarineamt. Die Verfassung des Norddeut-
schen Bundes Art. 53 bestimmte, daß die Bundeskriegsmarine eine ein-
S. 810; v. Stengel, Staatsrecht des Königreichs Preußen (bei Marquardsen 2. Aus-
gabe II, 3), S. 569.
1) Die erste Abteilung zerfällt jetzt in zwei Sektionen. Die Abteilung IA be-
arbeitet die politischen Angelegenheiten und die Personalien des diplomatischen
Dienstes, die Abteilung IB die übrigen Personalien und die Etats- und Kassensachen.