8 43. Die richterlichen Reichsbehörden. 419
zu den Stabsoffizieren der Marine oder zu den Kapitänleutnants, die
übrigen zu den oberen Beamten der Marineverwaltung gehören müs-
sen '). Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichs-
behörde ernannt?).
Der kommandierende General des Armeekorps, bezw. der kom-
mandierende Admiral verfügt die Einleitung der Untersuchung und
ernennt den Voruntersuchungsbeamten; die Verrichtungen der Staats-
anwaltschaft werden von einem richterlichen Militärjustizbeamten
wahrgenommen’). Im übrigen finden die Vorschriften, welche für die
Disziplinarkammern gegeben sind, analoge Anwendung).
2. Oberste Disziplinargerichte. a) Der Disziplinarh of.
Derselbe entscheidet in zweiter und letzter Instanz in allen den-
jenigen Disziplinarprozessen, welche in erster Instanz vor die Diszipli-
narkammern oder vor die Militärdisziplinarkommissionen gehören).
Auch der Disziplinarhof ist keine ständige Behörde; er tritt im
Falle des Bedürfnisses am Sitze des Reichsgerichts zusammen®). Er
besteht aus elf Mitgliedern. Unter denselben müssen wenigstens vier
zu den Bevollmächtigten zum Bundesrate, der Präsident und wenig-
stens fünf zu den Mitgliedern des Reichsgerichts gehören ’.. Ueber die
Ernennung derselben gelten dieselben Regeln wie bei den Disziplinar-
kammern ($ 93).
In den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt die mündliche Verhand-
lung und Entscheidung durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und
wenigstens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern ge-
hören?). Soweit sich hieraus nicht Abänderungen ergeben, gelten für
den Geschäftsgang beim Disziplinarhof dieselben- Vorschriften, welche
für die Disziplinarkammern erlassen sind.
b) Der Disziplinarhoffür dierichterlichen Mili-
tärjustizbeamten entscheidet in zweiter Instanz in den Sachen,
in welchen die Disziplinarkammern für richterliche Militärjustizbeamte
1) Gesetz 8 121, Abs. 2, 3.
2) Ebendaselbst Abs. 3. Darunter ist zu verstehen gemäß der Verordnung vom
23. November 1874 (Reichsgesetzbl. S. 136) das Reichsmarineamt und das preußische,
sächsische, württembergische Kriegsministerium.
3) Gesetz $ 120, 122.
4) Der Ausdruck „Disziplinarbehörde“ umfaßt beide Arten.
5) Gesetz $ 121, Abs. 1 setzt nur in erster Instanz an Stelle der Disziplinar-
kammern die Kommissionen; die allgemeine, im $ 86 enthaltene Vorschrift über die
zweite Instanz bleibt unberührt. 6) Gesetz $ 87, Abs. 3.
7) Gesetz 8 91, Abs. 1. Die Bundesratsmitglieder nehmen ihre Stelle im Dis-
ziplinarhof gleich nach dem Präsidenten oder dessen Vertreter, also vor den übrigen
Mitgliedern ein und rangieren untereinander nach der Reihenfolge, welche für sie im
Bundesrate besteht. Zur Vertretung des Präsidenten ist aber der Senatspräsident
des Reichsgerichts, eventuell das älteste dem Disziplinarhofe angehörende Mitglied
des Reichsgerichts berufen. Geschäftsordn. $ 23, Nr. 4.
8) Gesetz $ 91, Abs. 2. Die Zahl ist eine geschlossene. Vgl. Geschäftsordn. $ 23,
Nr. 2.