468 8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in den
Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb ge-
richteten Gesellschaft erforderlich‘); sie darf jedoch nicht erteilt
werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Re-
muneration verbunden ist. Die erteilte Genehmigung ist jederzeit
widerruflich«. Gesetz 8 16?).
4. Für Militärbeamte finden überdies Anwendung die in S 40, 41,
43, 47 des Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 getroffenen Bestimmungen;
für Reichsbankbeamte die Vorschrift im $ 28 des Gesetzes vom 14. März
1875, daß sie Anteilscheine der Reichsbank nicht besitzen dürfen; für
Mitglieder des Reichsaufsichtsrats für Privatversicherungen und für die
Mitglieder des Versicherungsbeirats das Verbot, gleichzeitig Leiter oder
Beamte von öffentlichen Versicherungsanstalten zu sein. (Gesetz vom
12. Mai 1901 S 70 Abs. 4; $ 72 Abs. 4).
8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Die Verletzung der den Beamten obliegenden Pflichten kann Rechts-
folgen dreifacher Art herbeiführen, nämlich strafrechtliche, privat-
rechtliche und disziplinarische. Die letzteren sind die eigentlich
staatsrechtlichen Folgen der Pflichtverletzung; sie beruhen auf
der staatlichen Natur des Beamtenverhältnisses und haben keine
anderweitigen Voraussetzungen als die Verletzung der durch den
Staatsdienst begründeten Pflichten. Dagegen treten die privatrechtlichen
Folgen nur ein, wenn mit der Pflichtverletzung noch eine Vermögens-
beschädigung verbunden ist, und die strafrechtlichen Folgen treten
ebenfalls nicht wegen jeder Art von Pflichtverletzung ein, sondern nur
wegen solcher, welche zugleich den Tatbestand eines strafbaren Deliktes
bilden. Andererseits treten die disziplinarischen Folgen einer Pflicht-
verletzung nur bei eigentlichen Beamten ein, während die strafrechtliche
und privatrechtliche Verantwortlichkeit auch Platz greifen kann bei
Verletzungen der Amtspflicht seitens solcher Personen, die ein Amt
haben, ohne Staatsdiener (Beamte) zu sein. (Siehe oben S. 430 fg.)
Die drei Arten von Rechtsfolgen schließen sich einander nicht gegenseitig
aus, sie stehen nicht in alternativer Konkurrenz, sondern sie können
gleichzeitig nebeneinander eintreten, wofern in dem pflichtwidrigen
Verhalten des Beamten die Voraussetzungen für alle drei Arten von
Rechtsfolgen enthalten sind.
1) Daß die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auch hierunter fallen, ist
nicht zweifelhaft. Ein Antrag, sie auszunehmen, wurde vom Reichstage abgelehnt.
(Stenogr. Berichte 1872, S. 904.)
2) Auszüge aus den Verhandlungen des Reichstages, welche dieser Feststellung
des Paragraphen vorausgingen, gibt KanngießerS. 75ff.; vgl. ferner Thudi-
chum, Annalen 1876, S. 282 fg.