Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

468 8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 
Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines Reichsbeamten in den 
Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrat einer jeden auf Erwerb ge- 
richteten Gesellschaft erforderlich‘); sie darf jedoch nicht erteilt 
werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Re- 
muneration verbunden ist. Die erteilte Genehmigung ist jederzeit 
widerruflich«. Gesetz 8 16?). 
4. Für Militärbeamte finden überdies Anwendung die in S 40, 41, 
43, 47 des Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 getroffenen Bestimmungen; 
für Reichsbankbeamte die Vorschrift im $ 28 des Gesetzes vom 14. März 
1875, daß sie Anteilscheine der Reichsbank nicht besitzen dürfen; für 
Mitglieder des Reichsaufsichtsrats für Privatversicherungen und für die 
Mitglieder des Versicherungsbeirats das Verbot, gleichzeitig Leiter oder 
Beamte von öffentlichen Versicherungsanstalten zu sein. (Gesetz vom 
12. Mai 1901 S 70 Abs. 4; $ 72 Abs. 4). 
8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 
Die Verletzung der den Beamten obliegenden Pflichten kann Rechts- 
folgen dreifacher Art herbeiführen, nämlich strafrechtliche, privat- 
rechtliche und disziplinarische. Die letzteren sind die eigentlich 
staatsrechtlichen Folgen der Pflichtverletzung; sie beruhen auf 
der staatlichen Natur des Beamtenverhältnisses und haben keine 
anderweitigen Voraussetzungen als die Verletzung der durch den 
Staatsdienst begründeten Pflichten. Dagegen treten die privatrechtlichen 
Folgen nur ein, wenn mit der Pflichtverletzung noch eine Vermögens- 
beschädigung verbunden ist, und die strafrechtlichen Folgen treten 
ebenfalls nicht wegen jeder Art von Pflichtverletzung ein, sondern nur 
wegen solcher, welche zugleich den Tatbestand eines strafbaren Deliktes 
bilden. Andererseits treten die disziplinarischen Folgen einer Pflicht- 
verletzung nur bei eigentlichen Beamten ein, während die strafrechtliche 
und privatrechtliche Verantwortlichkeit auch Platz greifen kann bei 
Verletzungen der Amtspflicht seitens solcher Personen, die ein Amt 
haben, ohne Staatsdiener (Beamte) zu sein. (Siehe oben S. 430 fg.) 
Die drei Arten von Rechtsfolgen schließen sich einander nicht gegenseitig 
aus, sie stehen nicht in alternativer Konkurrenz, sondern sie können 
gleichzeitig nebeneinander eintreten, wofern in dem pflichtwidrigen 
Verhalten des Beamten die Voraussetzungen für alle drei Arten von 
Rechtsfolgen enthalten sind. 
1) Daß die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften auch hierunter fallen, ist 
nicht zweifelhaft. Ein Antrag, sie auszunehmen, wurde vom Reichstage abgelehnt. 
(Stenogr. Berichte 1872, S. 904.) 
2) Auszüge aus den Verhandlungen des Reichstages, welche dieser Feststellung 
des Paragraphen vorausgingen, gibt KanngießerS. 75ff.; vgl. ferner Thudi- 
chum, Annalen 1876, S. 282 fg.
	        
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