490 8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
mens, bei unbesoldeten Beamten in einem Beirage bis zu 90 Mark
besteht ').
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
b) Die Entfernung aus dem Amte (8 75) ist entweder Straf-
versetzung oder Dienstentlassung?). Die Strafversetzung erfolgt
durch Uebertragung eines anderen Amtes von gleichem Range‘),
aber mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein
Fünftel. Indes kann der Beamte in ein Amt von gleichem Dienstein-
kommen versetzt und ihm statt der Verminderung des Gehaltes eine
Geldstrafe auferlegt werden, welche ein Drittel des Diensteinkommens
eines Jahres nicht übersteigt. Die Bestimmung des Amtes, in welches
der Beamte versetzt werden soll, liegt nicht der entscheidenden Dis-
ziplinarbehörde ob, sondern die oberste Reichsbehörde hat die Straf-
versetzung in Ausführung zu bringen.
Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und Pen-
sionsanspruchs zur Folge. Wenn das Amtsverhältnis vor Beendigung
des Disziplinarverfahrens bereits aufgehört hat, so wird statt auf Dienst-
entlassung auf Verlust von Titel und Pensionsanspruch erkannt, falls
nicht der Beamte freiwillig darauf verzichte. Wenn besondere Um-
stände eine mildere Beurteilung zulassen, so kann die Disziplinarbe-
hörde in ihrer Entscheidung festsetzen, daß dem Angeschuldigten ein
Teil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse
Jahre zu belassen sei. Diese Grundsätze können auch den einstweilig
in den Ruhestand versetzten Beamten gegenüber zur Anwendung
kommen. (8 119.)
3. Aus der juristischen Natur der Disziplinargewalt als Folge des
Dienstverhältnisses ergibt sich ferner, daß dieselbe mit der Lösung des
Dienstverhältnisses ihr Ende findet und kein weitergehendes Strafübel
als die völlige Aufhebung des Dienstverhältnisses dem Beamten zuge-
fügt werden kann. Demnach muß die Einstellung des Disziplinarver-
fahrens erfolgen, sobald der Angeschuldigte seine Entlassung aus dem
Reichsdienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und Pensionsanspruch nach-
sucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits erle-
digt und über eine ihm etwa anvertraute Verwaltung von Reichsver-
mögen vollständig Rechnung gelegt hat. Die Verhängung einer Ord-
nungsstrafe ist in diesem Falle ebensowenig zulässig, wie die Entlassung
aus dem. Dienste durch Erkenntnis. Die Kosten des eingestellten Ver-
fahrens fallen dem Angeschuldigten zur Last. ($ 75 und $ 100)?).
1) Da der Regel nach die Reichsbeamten besoldet sind, so ist durch das Maximum
auch die Geldstrafe in rechtliche Beziehung zu dem durch die Anstellung begründeten
Rechtsverhältnisse gesetzt.
2) Eine scholastisch-kanonistische Darstellung der Arten der Amtsentsetzung bei
Hefftera a. 0.S.53ff.; Buddeus S. 225; vgl. ferner Bülau im Staatswörter-
buch III, S. 141, 142 und v. Pözl, ebendas. IX, S. 713 ff.
3) Degradation ist demnach ausgeschlossen. Vgl. Motive S. 42.
4) Vgl. Otto Mayer S. 247.