Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 497 
ziehung auf ihren Beruf begangen ist, außer den unmittelbar Beteilig- 
ten auch deren amtliche Vorgesetzte das Recht haben, den Strafan- 
trag zu stellen. Es beruht dies auf dem Gedanken, daß eine solche 
Beleidigung eines Beamten zugleich ein Angriff auf die staatliche 
Autorität, eine Verletzung der Staatsgewalt selbst durch Verunglimpfung 
ihres Organes ist. 
I. Der Anspruch aufErsatz der Auslagen und Ver- 
wendungen. 
Nach den Grundsätzen der modernen staatlichen Finanzwirtschaft 
kommt der Beamte der Regel nach nicht in die Lage, aus eigenen 
Mitteln Auslagen für den Staat zu machen; vielmehr sind für die 
finanziellen Bedürfnisse der einzelnen Verwaltungsstellen durch den 
Etat Fonds ausgeworfen, welche von den dafür eingerichteten Kassen 
verwaltet werden und auf welche alle zur Bestreitung von Amtsbe- 
dürfnissen erforderlichen Zahlungen anzuweisen sind. Trotzdem gibt 
es gewisse Bezüge der Beamten, welche rechtlich durchaus verschieden 
sind von dem Gehalte, indem sie nicht eine Rente für den Lebens- 
unterhalt des Beamten, sondern ein Aequivalent für Auslagen und 
Verwendungen desselben in Ausübung seines Amtes sind. Sie kommen 
daher weder bei der Versetzung in ein anderes Amt, noch bei der 
einstweiligen Versetzung in den Ruhestand, noch bei der Pensionierung 
in Anrechnung ’). Tatsächlich können die Beträge, welche dem Be- 
amten ersetzt werden, zwar die von ihm wirklich gemachten baren 
Auslagen überschreiten, und deshalb können derartige Bezüge einen 
Teil des Diensteinkommens bilden, der tatsächlich eine Gehaltser- 
höhung darstellt: im Rechtssinne aber sind sie nicht Einnahmen des 
Beamten, sondern lediglich Ersatz von Auslagen. Hierhin gehören 
folgende Arten: 
1. Pauschsummen für Bureaubedürfnisse, Portokosten und 
andere im Dienste zu machende Ausgaben. Durch den Reichsetat 
werden diejenigen Fälle, in denen Pauschquanta bezahlt werden, so- 
wie die Beträge derselben festgestellt. 
2. Repräsentationsgelder. Mit gewissen Aemtern ist die 
Pflicht verbunden, einen Aufwand zu treiben, der nicht in dem Interesse 
des Beamten, sondern vorzugsweise in dem des Staates liegt. So wie 
die Hofhaltung nicht nur ein persönliches Bedürfnis des Landesherrn, 
sondern ein politisches Bedürfnis des Staates befriedigt, so ist auch 
die Haushaltung gewisser Beamten nicht bloß auf die Befriedigung 
ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse gerichtet, sondern zugleich durch 
Bedürfnisse der amtlichen Stellung beeinflußt. Deshalb wird solchen 
Beamten abgesondert von ihrem Gehalte ein Beitrag zur Bestreitung 
dieser durch die Repräsentationspflicht gebotenen Mehrausgaben zuge- 
1) Vgl. auch Pfeiffer, Prakt. Ausf. Bd. 5, S. 263 1g.
	        
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