510 8 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
d) Eine weitergehende Fürsorge für die Witwen und Waisen der
Reichsbeamten der Zivilverwaltung ist durch das Reichsgesetz
vom 20. April 1881 (Reichsgesetzbl. S. 85), getroffen worden. Dieses
Gesetz ist mehrmals verändert und jetzt durch das Beamtenhin-
terbliebenengesetz vom 17. Mai 1907 (Reichsgesetzbl. S. 208)
ersetzt worden'). Dasselbe verleiht den Witwen und den ehelichen
oder legitimierten Kindern von Beamten, welchen zur Zeit ihres Todes
ein Anspruch auf Pension aus der Reichskasse im Falle der Versetzung
in den Ruhestand zugestanden hätte, sowie den Witwen und den ehe-
lichen oder legitimierten Kindern von pensionierten Reichsbeamten
das Recht auf Witwen- und Waisengeld. Das Witwengeld beträgt
40 vom Hundert derjenigen Pension, zu welcher der Verstorbene be-
rechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am
Todestage in den Ruhestand versetzt wäre; es beträgt jedoch minde-
stens 300 Mark und höchstens 5000 Mark jährlich. Das Waisen-
geld beträgt für Halbwaisen ein Fünftel, für Doppelwaisen ein Drittel
des Witwengeldes für jedes Kind mit der Maßgabe, daß Witwen-
und Waisengelder zusammen den Betrag der Pension nicht übersteigen
dürfen?.. Die Zahlung beginnt mit dem Ablauf des Gnadenquartals
oder Gnadenmonats, sie wird in Monatsbeträgen im voraus geleistet,
nicht erhobene Teilbeträge verjähren in vier Jahren). Das Recht er-
lischt mit dem Ablauf des Monats, in welchem der Berechtigte sich
verheiratet oder stirbt, und für jede Waise außerdem mit dem Ablauf
des Monats, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet; es ruht für
die Zeit, in welcher der Berechtigte nicht reichsangehörig ist‘) und im
Falle einer Anstellung oder Beschäftigung im Reichs- oder Staatsdienst
(Reichsbeamtengesetz 8 57 Abs. 2), wenn das Diensteinkommen einer
Witwe 2000 Mark, das einer Waise 1000 Mark übersteigt und zwar in
Höhe des Mehrbetrages ($ 15 Ziff. 3), sowie neben einer im Reichs-
die oberste Reichsbehörde, nicht die vorgesetzte Dienstbehörde, wie bei dem Gnaden-
quartal, weil pensionierte Beamte keine vorgesetzte Dienstbehörde haben. Nach dem
Reichsgesetz vom 25. Mai 1887 (Reichsgesetzbl. S. 194) kann diese Befugnis „der
höheren Reichsbehörde“ übertragen werden.
1) Ueber die Veränderungen des Reichsgesetzes v. 20. April 1881 durch das Ges.
v. 17. Mai 1907 vgl. Jahrbuch des öffentl. R. Bd. I, 1908, S. 7fg. Durch Verordn. v.
4. Nov. 1907 (Reichsgesetzbl. S. 742) ist bestimmt worden, daß das Gesetz auf die
Hinterbliebenen der Reichsbankbeamten entsprechende Anwendung findet.
2) Gesetz $ Afi. War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Ehemann,
so tritt eine Kürzung des Witwengeldes ein ($ 12); nach fünfjähriger Dauer der Ehe
wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag ein
Zehntel des berechneten Witwengeldes so lange zugesetzt, bis der volle Betrag wie-
der erreicht ist (Gesetz & 6); ist die Ehe innerhalb dreier Monate vor dem Tode des
Beamten und zu dem Zwecke geschlossen worden, um der Witwe das Witwengeld
zu verschaffen, so ist der Anspruch auf dasselbe nicht begründet (8 8, Abs. 1). Ist
die Ehe erst nach erfolgter Pensionierung des Beamten geschlossen, so kann weder
Witwen- noch Waisengeld beansprucht werden (8 8, Abs. 2).
3) Gesetz $ 12, 13. 4) Gesetz $ 15, Ziff. 1.