8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 511
oder Staatsdienst erdienten Pension über 1500 Mark in Höhe des Mehr-
betrages ($ 16).
e) Wenn ein Beamter der Reichszivilverwaltung, des Reichsheeres
und der Marine, der in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unter-
liegenden Betrieben beschäftigt war, infolge eines im Dienste erlittenen
Betriebsunfalles gestorben ist, so erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbe-
geld und eine Rente. Das Sterbegeld erhalten sie nur in dem
Falle, daß ihnen nicht ein anderweitiger Anspruch auf Gnadenquartal
(oder Gnadenmonat) zusteht; es beträgt so viel wie das einmonatige
Diensteinkommen (beziehentlich Pension), jedoch mindestens 50 Mark.
Die Rente beträgt für die Witwe bis zu deren Tode oder Wieder-
verheiratung 20 Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Ver-
storbenen, jedoch mindestens -216 und höchstens 3000 Mark; für
jedesKind biszum vollendeten 18. Lebensjahre oder bis zur etwaigen
früheren Verheiratung 20 Prozent des Diensteinkommens, jedoch nicht.
unter 160 Mark und nicht über 1600 Mark; in dem gleichen Betrage
erhalten Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Er-
nährer war und elternlose Enkel im Falle der Bedürftigkeit eine Rente;
und zwar bis zum Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit, zu-
sammen so viel wie die Witwenrente. Die Renten dürfen zusammen
60 Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen; eine erforderlich
werdende Kürzung trifft zunächst die Aszendenten!).
IV. Persönliche Ehrenrechte.
1. Die Reichsbeamten haben das Recht auf die Führung des ihrer
Dienststellung entsprechenden oder ihnen besonders beigelegten Titels;
die unmittelbaren Reichsbeamten auch auf die Bezeichnung als »kai-
serliche« ?).
Gehört zu ihrer Stellung eine Amtskleidung, so haben sie die Be-
fugnis, resp. die Verpflichtung, soweit dies im dienstlichen Interesse
vorgeschrieben ist, dieselbe zu tragen.
Das unbefugte Tragen einer Uniform, sowie die unbefugte An-
nahme eines Titels sind Uebertretungen und nach $ 360, Nr. 8 des
Reichsstrafgesetzbuchs strafbar. Auch ist im Reichsbeamtengesetz der
Titel dadurch als ein subjektives Recht des Beamten anerkannt, daß
es im 8 100 einen »Verzicht« auf den Titel erfordert und daß nach
S 75, Nr. 2 die Dienstentlassung im Disziplinarverfahren den »Verlust«
des Titels von Rechts wegen zur Folge hat.
Titel und Uniform der Reichsbeamten werden durch kaiserliche
Verordnung bestimmt. Reichsbeamtengesetz $ 17°).
1) Reichsges. v. 18. Juni 1901, $ 2 (Reichsgesetzbl. S. 212). Vgl. oben S. 508 fg.
2) Erlaß vom 3. August 1871, Nr. 1 (Reichsgesetzbl. S. 318).
3) Eine Kaiserliche Verordnung vom 16. Dezember 1888 bestimmt die Gala-
kleidung der Reichsbeamten. Sie ist gegengezeichnet, aber nicht verkündet wor-