Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

528 8 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses. 
staatssekretäre im Ministerium für Elsaß-Lothringen. Sie haben den 
Anspruch auf Pension, wenn sie mindestens zwei Jahre das betreffende 
Amt bekleidet haben !). 
b) Jeder Reichsbeamte, welcher das 65. Lebensjahr vollendet hat 
und von seinem Recht auf Versetzung in den Ruhestand keinen Ge- 
brauch macht, kann wider seinen Willen von der Reichsregierung 
pensioniert werden. Nach Anhörung des Beamten wird dasselbe Ver- 
fahren beobachtet, wie wenn der Beamte seine Pensionierung selbst 
beantragt hätte). Auf die Mitglieder des Reichsgerichts findet diese 
Bestimmung keine Anwendung’). 
c) Jeder Reichsbeamte kann von dem Zeitpunkt ab, mit welchem 
die Pensionsberechtigung für ihn eingetreten ist, wider seinen Willen 
pensioniert werden, wenn er durch Blindheit, Taubheit oder ein son- 
stiges Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder gei- 
stigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig 
ist 2). Das Verlangen der Regierung ist dem Beamten, resp. einem 
demselben hierzu besonders zu bestellenden Kurator, von der vorge- 
setzten Dienstbehörde unter Angabe der Gründe und des zu gewähren- 
den Pensionsbetrages mitzuteilen. Erhebt der Beamte innerhalb sechs 
Wochen keine Einwendung, so wird ebenso verfahren, als hätte der 
Beamte seine Pensionierung beantragt; er erhält jedoch den vollen 
Gehalt noch bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres, welches auf den 
Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte Versetzung 
in den Ruhestand mitgeteilt ist 5). 
Erhebt der Beamte jedoch Widerspruch, so findet ein verwaltungs- 
gerichtliches Verfahren mit Ausschluß des Rechtsweges ®) statt. Die 
oberste Reichsbehörde hat zu beschließen, ob dasselbe eintreten soll, 
und den Beamten zu ernennen, welchem die Instruktion der Sache 
obliegt. Der letztere hat die streitigen Tatsachen zu erörtern und die 
Zeugen und Sachverständigen zu vernehmen. Zu den Verhandlungen 
ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. Der Beamte, welcher 
in den Ruhestand versetzt werden soll, oder dessen Kurator kann den 
Verhandlungen beiwohnen und zum Schluß seine Erklärung abgeben 
und seinen Antrag stellen. Die geschlossenen Akten werden der ober- 
sten Reichsbehörde eingereicht, welche eine Vervollständigung der Er- 
mittlung anordnen kann’). Die Entscheidung erfolgt in betreff der- 
jenigen Beamten, welche eine kaiserliche Bestallung erhalten haben, 
vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrate: in betreff der 
übrigen Beamten von der obersten Reichsbehörde, gegen deren Ent- 
scheidung aber dem Beamten binnen einer Frist von vier Wochen 
1) Reichsgesetz $ 35. Reichsgesetz vom 4. Juli 1879, $ 6 (Elsaß-Lothringen). 
2) Reichsgesetz 8 60a. 3) Gerichtsverf.-Gesetz $ 131. Die Versetzung in 
den Ruhestand ist durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts auszusprechen. 
4) Reichsgesetz 8 61. 5) Reichsgesetz $ 62, 63. 
6) Reichsgesetz $ 155. 7) Reichsgesetz 8 64, 65, Abs. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.