528 8 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
staatssekretäre im Ministerium für Elsaß-Lothringen. Sie haben den
Anspruch auf Pension, wenn sie mindestens zwei Jahre das betreffende
Amt bekleidet haben !).
b) Jeder Reichsbeamte, welcher das 65. Lebensjahr vollendet hat
und von seinem Recht auf Versetzung in den Ruhestand keinen Ge-
brauch macht, kann wider seinen Willen von der Reichsregierung
pensioniert werden. Nach Anhörung des Beamten wird dasselbe Ver-
fahren beobachtet, wie wenn der Beamte seine Pensionierung selbst
beantragt hätte). Auf die Mitglieder des Reichsgerichts findet diese
Bestimmung keine Anwendung’).
c) Jeder Reichsbeamte kann von dem Zeitpunkt ab, mit welchem
die Pensionsberechtigung für ihn eingetreten ist, wider seinen Willen
pensioniert werden, wenn er durch Blindheit, Taubheit oder ein son-
stiges Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder gei-
stigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig
ist 2). Das Verlangen der Regierung ist dem Beamten, resp. einem
demselben hierzu besonders zu bestellenden Kurator, von der vorge-
setzten Dienstbehörde unter Angabe der Gründe und des zu gewähren-
den Pensionsbetrages mitzuteilen. Erhebt der Beamte innerhalb sechs
Wochen keine Einwendung, so wird ebenso verfahren, als hätte der
Beamte seine Pensionierung beantragt; er erhält jedoch den vollen
Gehalt noch bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres, welches auf den
Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte Versetzung
in den Ruhestand mitgeteilt ist 5).
Erhebt der Beamte jedoch Widerspruch, so findet ein verwaltungs-
gerichtliches Verfahren mit Ausschluß des Rechtsweges ®) statt. Die
oberste Reichsbehörde hat zu beschließen, ob dasselbe eintreten soll,
und den Beamten zu ernennen, welchem die Instruktion der Sache
obliegt. Der letztere hat die streitigen Tatsachen zu erörtern und die
Zeugen und Sachverständigen zu vernehmen. Zu den Verhandlungen
ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. Der Beamte, welcher
in den Ruhestand versetzt werden soll, oder dessen Kurator kann den
Verhandlungen beiwohnen und zum Schluß seine Erklärung abgeben
und seinen Antrag stellen. Die geschlossenen Akten werden der ober-
sten Reichsbehörde eingereicht, welche eine Vervollständigung der Er-
mittlung anordnen kann’). Die Entscheidung erfolgt in betreff der-
jenigen Beamten, welche eine kaiserliche Bestallung erhalten haben,
vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrate: in betreff der
übrigen Beamten von der obersten Reichsbehörde, gegen deren Ent-
scheidung aber dem Beamten binnen einer Frist von vier Wochen
1) Reichsgesetz $ 35. Reichsgesetz vom 4. Juli 1879, $ 6 (Elsaß-Lothringen).
2) Reichsgesetz 8 60a. 3) Gerichtsverf.-Gesetz $ 131. Die Versetzung in
den Ruhestand ist durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts auszusprechen.
4) Reichsgesetz 8 61. 5) Reichsgesetz $ 62, 63.
6) Reichsgesetz $ 155. 7) Reichsgesetz 8 64, 65, Abs. 1.