8 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 531
Gesetzbuches die rechtlichen Verhältnisse der Reichsbeamten verschie-
den normiert, dagegen Reichsbeamte und Landesbeamte in jedem
einzelnen Rechtsgebiet gleichgestellt.
Hinsichtlich des Gerichtsstandes derjenigen Reichs-
beamten, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande befindet, hat
das Reichsbeamtengesetz $ 21!) folgende Anordnungen getroffen:
Sie behalten den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand, wel-
chen sie inihrem Heimatsstaate hatten. In Ermangelung eines
solchen Gerichtsstandes ist ihr ordentlicher persönlicher Gerichtsstand
in der Hauptstadt des Heimatsstaates begründet °®). Hat der Reichs-
beamte keinen Heimatsstaat, d. h. mangelt ihm die Reichsangehörig-
keit, so ist sein Gerichtsstand vor dem Amtsgericht Berlin Mitte resp.
dem Landgericht I zu Berlin begründet. Ausgenommen von diesen
Bestimmungen sind die Wahlkonsuln, welche an dem Orte ihres
Wohnsitzes ihren ordentlichen Gerichtsstand haben. Befindet sich
der dienstliche Wohnsitz des Reichsbeamten in einem Lande, in
welchem Reichskonsulargerichtsbarkeit besteht, so kann der Beamte
zugleich dieser Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. April
1900 unterliegen ®).
In betreffder Militärbeamten sind die Vorschriften der
Landesgesetze durch die im Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874,
8 39 ff. getroffenen Anordnungen teils aufgehoben, teils ausdrücklich
in Kraft erhalten, z. B. in $ 45, 46, 48.
Hinsichtlich des Ehekonsenses istim 8 40 des zitierten
Gesetzes angeordnet, daß die Militärpersonen des Friedensstandes zu
ihrer Verheiratung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten bedürfen; im
Reichsgesetz über die Eheschließung vom 6. Februar 1875, $ 38 sind
die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der
Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubnis ab-
hängig machen, in Kraft erhalten worden. Ebenso im BGB. $ 1315.
Für die Zivilbeamten des Reiches ist demnach ein Konsens nicht
erforderlich.
1) Wiederholt in der Zivilprozeßordnung $ 15; Strafprozeßordnung $ 11. Der
„dienstliche“ Wohnsitz oder „Amtssitz“ eines Beamten ist nicht gleichbedeutend mit
dem Wohnsitz im Sinne des BGB. S 7 ff.
2) Wenn demnach jemand in den diplomatischen Dienst des Reiches eintritt und
sogleich im Auslande verwendet wird, so behält er, wie lange er auch außerhalb des
Reiches seinen dienstlichen Wohnsitz hat, immer denjenigen Gerichtsstand bei, wel-
chen er in seinem Heimatsstaat vor seinem Eintritt in den Reichsdienst hatte. Ein
Gerichtsstand in Berlin wird für ihn nicht dadurch begründet.
3) Diese Bestimmung kann zu sonderbaren Konsequenzen führen. Ein Sachse,
welcher seinen Wohnsitz in Hamburg oder Stettin seit langer Zeit gehabt hat, wird
als Berufskonsul in das Ausland geschickt. Sein Heimatsstaat ist Sachsen, seinen
ordentlichen persönlichen Gerichtsstand hatte er demnach nicht in seinem Heimats-
staat; mithin wird für ihn durch seine Uebersiedlung in den ausländischen Wohnort
sein bisheriger Gerichtsstand von Hamburg oder Stettin nach Dresden übertragen!
4) Reichsgesetz $ 22.