Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

VIII Vorwort zur zweiten Auflage. 
Recht vor allem geboten. Sodann hat sich während desselben Zeit- 
raums der Stand der Staatsrechtswissenschaft wesentlich verändert. 
Als der erste Band der ersten Auflage erschien, war die Literatur des 
Reichsrechts noch dürftig und zum Teil sehr unwissenschaftlich; seit- 
dem ist eine Fülle von Lehrbüchern, Monographien, Abhandlungen und 
kritischen Erörterungen erschienen; das Reichsstaatsrecht ist ein blühen- 
der und reich entwickelter Zweig der deutschen Rechtswissenschaft ge- 
worden. Es konnte nicht genügen, diese Literatur an den entsprechen- 
den Stellen zu verzeichnen; vielmehr war es geboten, auf die zahl- 
reichen Streitfragen allgemein dogmatischer und kasuistischer Natur 
einzugehen, die verschiedenen Meinungen zu sichten und zu prüfen, 
abweichende Ansichten zu widerlegen, unterstützende Beweisführungen 
zu verwerten. Daraus ergaben sich in allen Teilen des vorliegenden 
Werkes neue Erörterungen von zum Teil erheblichem Umfange und 
die Notwendigkeit, die Darstellung der in der ersten Auflage bereits 
behandelten dogmatischen Fragen umzugestalten. Dabei sind manche 
als irrig erkannte Ausführungen berichtigt, andere ergänzt und durch 
neue Begründungen gestützt worden; einiges konnte als abgetan und 
keiner neuen Behandlung bedürfend gestrichen werden. An mehreren 
Stellen wurde den theoretischen Erörterungen der ersten Auflage eine 
veränderte Gestalt gegeben, wo dieselben nicht klar, eindringend und 
erschöpfend genug erschienen oder wo sie zu Mißverständnissen Anlaß 
gegeben haben. Den sehr zahlreichen kritischen Besprechungen der 
ersten Auflage habe ich es zu danken, auf diese Mängel aufmerksam 
geworden zu sein, und ich habe mich bemüht, dieselben möglichst 
zu beseitigen. Die Literatur habe ich vollständig benutzt und 
reichlich zitiert; nur ganz unbedeutendes habe ich mit Absicht unbe- 
rücksichtigt gelassen. 
Außer dieser Veränderung des Inhalts ergab sich auch eine Um- 
gestaltung der äußeren Form des Werkes als wünschenswert. Die erste 
Auflage ist stückweise und in ziemlich langen Zwischenräumen er- 
schienen. Dies hatte gewisse Unebenheiten der Anordnung, Wieder- 
holungen und infolge der rasch fortschreitenden Gesetzgebt:ng selbst 
Widersprüche unter den einzelnen Bänden zur Folge. Bei der Um- 
arbeitung konnte dies verbessert werden. Das ganze Werk ist nun- 
mehr in zwei Teile gegliedert, von denen der erste die allgemeinen 
Lehren des Verfassungsrechts, der andere die einzelnen Verwaltungs- 
zweige umfaßt. 
Auch innerhalb der einzelnen Kapitel ist teilweise eine Umstel- 
lung der Materien im Interesse einer besseren Uebersichtlichkeit und 
systematischen Folgerichtigkeit vorgenommen worden. Neu hinzu- 
gekommen ist neben anderem die Darstellung der gegenwärtigen Ver- 
fassung des Reichslandes und der Rechtsverhältnisse der Schutzgebiete. 
Trotz aller dieser sehr eingreifenden Veränderungen mußte doch 
auch darauf das Augenmerk gerichtet werden, dem Buche den indivi-
	        
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