Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

270 8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 
die Vereinbarung mit Frankreich am 15. März 1894). 
3. Südostafrika?. Im November und Dezember 1884 schloß 
Dr. K. Peters Namens der Gesellschaft für Deutsche Kolonisation in Berlin 
Verträge mit unabhängigen Herrschern im Innern des Zanzibar gegen- 
überliegenden Landes ab, durch welche die Länder Usuguhu, Nguru, 
Usagara und Ukami samt allen Hoheitsrechten für die ge- 
nannte Gesellschaft erworben wurden. Den einheimischen Häuptlingen 
wurden nur gewisse pekuniäre Rechte vorbehalten. Die Gesellschaft 
suchte den Schutz des Reiches nach, welcher ihr durch den kaiser- 
lichen Schutzbrief vom 27. Februar 1885 erteilt wurde. In demselben 
heißt es: 
»Wir verleihen der besagten Gesellschaft unter der Bedingung, 
daß sie eine deutsche Gesellschaft bleibt und daß die Mit- 
glieder des Direktoriums oder der sonst mit der Leitung betrau- 
ten Personen Angehörige des Deutschen Reiches sind, sowie den 
Rechtsnachfolgern dieser Gesellschaft unter der gleichen Voraus- 
setzung, die Befugnis zur Ausübung aller aus den Uns vorge- 
legten Verträgen fließenden Rechte, einschließlich der Gerichts- 
barkeit, gegenüber den Eingeborenen und den in diesen Gebieten 
sich niederlassenden oder zu Handels- und anderen Zwecken 
sich aufhaltenden Angehörigen des Reiches und anderer Nationen, 
unterder Aufsicht Unserer Regierung und vorbe- 
haltlich weiterer von uns zu erlassender Anordnungen und Er- 
gänzungen dieses Unseres Schutzbriefes.« 
Die Gesellschaft für Kolonisation hat sich demnächst als Komman- 
ditgesellschaft mit dem Sitz in Berlin organisiert und die Firma: 
»Deutschostafrikanische Gesellschaft Karl Peters und 
Genossen« angenommen; später aber hat sich die Gesellschaft in eine 
landrechtliche Gesellschaft mit Korporationsrechten, die unter Aufsicht 
des Reichskanzlers steht, umgewandelt). 
In Anwendung des in der Kongoakte festgesetzten Grundsatzes 
wurde den Signatarmächten, sowie dem Sultan von Zanzibar Mit- 
teilung von der Uebernahme des Protektorats gemacht. 
Der Sultan von Zanzibar erkannte, nachdem ein deutsches Ge- 
schwader vor Zanzibar erschienen war, am 13. August 1885 die deutsche 
Schutzherrschaft an und räumte der Deutschostafrikanischen Gesell- 
schaft das Gebrauchsrecht an den seiner Oberhoheit unterworfenen 
Häfen Dar-es-Salam und Pangani ein. 
trale Zone, welche durch einen deutsch-englischen Vertrag von 1888 in dem an Togo 
angrenzenden Gebiet vorbehalten worden war, ist durch den Samoavertrag vom 
14. November 1899, Art. V zwischen England und Deutschland geteilt worden; hier- 
durch sind die Grenzen des Schutzgebiets nach allen Seiten hin festgestellt. 
1) Veröffentlicht im Deutschen Kolonialblatt 1894, S. 159 ff. 
2) v. Stengel 189, S. 557 ff. 
3) Deutsche Kolonialzeitung 1897, S. 136 ff., 165, 250.
	        
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