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und des Dienstes, die Funktionen der beim Betriebe verwendeten Be-
amten, die Signale, Fahrordnung usw.; der zweite Satz dagegen be-
trifft das Material, welches zum Betriebe dient, und das wieder in die
Bahnbauten und das Betriebsmaterial eingeteilt wird. Während die
Betriebseinrichtungen von den einzelnen Eisenbahnverwaltungen, be-
ziehentlich von den Bundesregierungen, angeordnet werden sollen,
wird dem Reiche über den Zustand der Bauten und über die Aus-
rüstung mit Betriebsmaterial nicht nur eine Inspektionsbefugnis zuge-
wiesen, sondern »es hat dafür Sorge zu tragen«, daß die Eisenbahn-
verwaltungen das liegende und bewegliche Inventar in dem durch die
Sicherheit und das Verkehrsbedürfnis gebotenen Zustande erhalten.
Die Eisenbahnverwaltungen sind demnach verpflichtet, den in dieser
Hinsicht an sie ergehenden Befehlen Folge zu leisten.
Hieraus ergibt sich zugleich, daß das Reich befugt ist, Normal-
bestimmungen über die Eisenbahnbauten und über die Aus-
rüstung der Bahnen mit Betriebsmaterial zu erlassen und durch Re-
visionen feststellen zu lassen, ob die einzelnen Verwaltungen diesen
Normalbestimmungen vollkommen genügen '!).
Auch die Organe, mittelst deren das Reich diese Befugnisse aus-
übt, sind nicht zweifelhaft. Die Ueberwachung der Ausführung der
Reichsgesetze steht nach Art. 17 dem Kaiser zu; er hat daher durch
Inspektion den Zustand der Bahnen feststellen zu lassen und die da-
durch veranlaßten Anordnungen wegen Abstellung von Mängeln zu
erlassen. Zur Wahrnehmung und Ausübung dieser Aufsichtsrechte ist
das Reichseisenbahnamt bestellt?2. Die allgemeinen An-
ordnungen über die Konstruktion und Beschaffenheit der Bahnbauten
(das Eisenbahn baureglement) und über die Ausstattung mit Betriebs-
material (Ausrüstungsreglement) hat der Bundesrat gemäß Art. 7,
Abs. 2 der Reichsverfassung zu erlassen. Wird gegen eine von dem
Reichseisenbahnamt verfügte Maßregel von der davon betroffenen
Verwaltung aus dem Grunde Einspruch erhoben, weil jene Maßregel
in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht begründet sei,
so erfolgt die Entscheidung durch das durch richterliche Beamte ver-
stärkte Reichseisenbahnamt‘?).
3. Die beiden im vorstehenden erörterten, im Art. 43 der Reichs-
1) In Ausübung dieser Befugnis hat der Bundesrat beschlossen: „Normen für die
Konstruktion und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands“ vom 30. No-
vember 1885 (Zentralbl. S. 570) sowie die „Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen
untergeordneter Bedeutung“ vom 12. Juni 1878 (Zentralbl. S. 341). In neuer Fassung
sind diese Verordnungen unter dem 5. Juli 1892 im Reichsgesetzblatt S. 747 ff.
und S. 764 ff. verkündigt worden. Vgl. ferner die internationale Vereinbarung betref-
fend die technische Einheit im Eisenbahnwesen. Bekanntmachung vom 17. Fe-
bruar 1887 (Zentralbl. S. 50 fg... — Uebereinstimmende Anordnungen sind inBayern
ergangen. Vgl. Seydel, Bayer. Staatsrecht III, S. 333.
2) Gesetz vom 27. Juni 1873, 8 4.
3) Gesetz vom 27. Juni 1873, $ 5, Ziff. 4. Vgl. oben Bd. 1, S. 400.