Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 78. Die Gewerbepolizei. 211 
Die Gewerbeordnung selbst erklärt im 8 155, Abs. 1, daß, wo in diesem 
Gesetz auf die Landesgesetze verwiesen ist, unter den letzteren auch 
die verfassungs- und gesetzmäßig erlassenen Verordnungen ver- 
standen sind. Es liegt kein Grund vor, diese Bestimmung auf dieje- 
nigen Anordnungen zu beschränken, welche zur Zeit des Erlasses der 
Gewerbeordnung bereits vorhanden waren, sondern es ist im 8155 ein 
Grundsatz ausgesprochen, welcher sich auf die einzelstaatliche Auto- 
nomie in gewerbepolizeilichen Anordnungen überhaupt erstreckt). 
Das Wort »Gesetz« ist daher nicht im formellen, sondern im mate- 
riellen, die Rechtsverordnung mit einschließenden Sinne von der Ge- 
werbeordnung — wie von vielen anderen Reichsgesetzen — verwen- 
det worden. 
2. Die Einzelstaaten sind befugt, alle diejenigen Verwaltungs- 
verordnungen, d.h. Dienstbefehle, Instruktionen, Reglements usw. 
zu erlassen, durch welche die Tätigkeit ihrer Behörden behufs der 
ihnen obliegenden Durchführung der Gewerbeordnung geregelt wird. 
Diese Verordnungen haben nur den Behörden gegenüber, deren Ver- 
halten sie normieren, rechtliche Wirkung; die reichsgesetzlich gewährte 
Freiheit der Gewerbetreibenden oder die Rechtssphäre anderer Per- 
sonen können sie nicht beschränken?. Zum Erlaß von gültigen 
Rechtsverordnungen ohne besondere reichsgesetzliche Ermächti- 
gung sind die Einzelstaaten auf dem Gebiet der Gewerbepolizei nicht 
imstande. 
3. Aber auch Verwaltungsverordnungen können die Einzelstaaten 
nicht erlassen, insoweit der Bundesrat kraft der ihm nach Art. 7, 
Ziff. 2 der Reichsverfassung zustehenden Kompetenz allgemeine, 
d. h. für alle Bundesstaaten gleichmäßig geltende Verwaltungsvor- 
schriften zur Ausführung der Gewerbeordnung beschließt. Rechts- 
vorschriften zur Ergänzung oder näheren Ausführung (Speziali- 
sierung, Detaillierung) der Gewerbeordnung kann auch der Bundesrat 
nicht gültig erlassen, wenn er nicht durch die Gewerbeordnung oder 
ein anderes Reichsgesetz dazu ermächtigt ist, was z. B. im Art. 16, 
Abs. 3, 24,41 b, 56b, 56d, 105 d,139a u. v. a. geschehen ist; ebenso in dem 
Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs vom 27. Mai 1896 
$ 5 (7. Juni 1909), im Kinderschutzges. 8 4, 14; Hausarbeitsgesetz 8 10, 
18, 24. 
4. Die gesamte gewerbepolizeiliche Verwaltungstätigkeit 
ist durchweg den Behörden der Einzelstaaten oder den Gemeindebe- 
hörden übertragen. Abgesehen von einem unmittelbaren Anteil des 
Reiches in betreff der Gewährung und Entziehung der Befugnis zur 
Ausübung des Seeschiffergewerbes, ferner der Aufsicht über die Pri- 
vatversicherungs - Unternehmen und das Auswanderungswesen und 
1) Uebereinstimmend Seydel Annalen 1881, S. 589; Landmann], S. 113; 
II S. 862. 
2) Vgl. Bd. 2, S. 181, 198.
	        
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