Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

& 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 311 
den auf Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst nicht 
3000 Mark übersteigt oder die regelmäßig keine oder höchstens zwei 
Versicherungspflichtige gegen Entgelt beschäftigen, sowie auf Hausge- 
werbetreibende und auf Betriebsbeamte, deren Jahresarbeitsverdienst 
5000 Mark an Entgelt übersteigt. Versicherungsfrei sind die 
im 8 554 der Reichsversicherungsordnung aufgeführten Personen ,; auch 
kann der Vorstand der Berufsgenossenschaft Betriebsunternehmer, die 
keiner besonderen Unfallgefahr ausgesetzt sind, für versicherungsfrei 
erklären ($ 549). 
2. Berechtigt, sich selbst zu versichern sind die Betriebsunter- 
nehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 3000 Mark nicht übersteigt, oder 
welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen. Durch 
Statut kann diese Berechtigung ausgedehnt werden auf Unternehmer 
mit höherem Arbeitsverdienst, auf nicht versicherungspflichtige Perso- 
nen, welche im Betriebe beschäftigt sind oder die Betriebsstätte be- 
suchen, sowie auf Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft 
(88 550, 592). 
3. Die Leistungen können nicht beansprucht werden, wenn 
der Verletzte oder seine Hinterbliebenen den Unfall vorsätzlich herbei- 
geführt haben; hat der Verletzte sich den Unfall beim Begehen einer 
Handlung zugezogen, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen 
oder vorsätzliches Vergehen ist, so können sie ganz oder teilweise ver- 
sagt werden (88 556, 557). Sie bestehen im Falle der Verletzung in 
den Kosten des Heilverfahrens und in einer dem Verletzten für die 
Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente; im Falle des 
Todes in dem Ersatz der Beerdigungskosten und in einer den Hinter- 
bliebenen vom Todestage an zu gewährenden Rente. 
aA Die Krankenbehandlung umfaßt ärztliche Behandlung 
und Versorgung mit Arznei, anderen Heilmitteln, die erforderlich sind, 
um den Erfolg des Heilverfahrens zu sichern oder die Folgen der Ver- 
letzung zu erleichtern (Krücken, Stützvorrichtungen und dergleichen) 
($ 558 Ziff. 1). Die Pflicht der Berufsgenossenschaft beginnt aber erst 
mit dem Beginn der 14. Woche nach dem Unfall; für die ersten 13 
Wochen hat die Krankenkasse, und falls der Verletzte nicht auf Grund 
der Reichsversicherungsordnung gegen Krankheit versichert ist?!), der 
Unternehmer die Krankenhilfe zu gewähren (8 577). Ist der Verletzte 
auf Grund der Reichsversicherungsordnung gegen Krankheit versichert, 
so sind ihm mindestens die Regelleistungen der Krankenkasse an 
Krankenhilfe zu gewähren ; das Krankengeld beträgt aber vom Beginn 
der 5. bis zum Ablauf der 13. Woche nach dem Unfall mindestens 
zwei Drittel des maßgebenden Grundlohns’). Wenn dem Verletzten 
1) Dahin gehören z. B. Arbeiter, die nicht gegen Entgelt beschäftigt sind, ins- 
besondere Familienangehörige. 
2) An Stelle dieser Leistungen kann die Genossenschaft freie Kur und Ver- 
pflegung in einer Heilanstalt gewähren. 8S 597 ff.
	        
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