Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

$ 82. Die Arbeiterversorgung. Invalidenversicherung. 337 
Die Versicherungspflicht ist also nur an die beiden Voraussetzungen 
geknüpft: Alter von 16 Jahren und Beschäftigung gegen Entgelt in 
einem Betriebe, der innerhalb des deutschen Reichsgebietes gelegen 
ist'). Die Versicherungspflicht erstreckt sich gleichmäßig auf beide 
Geschlechter, auf Reichsangehörige und Ausländer, auf alle Berufs- 
zweige und Beschäftigungsarten, geistige und körperliche Arbeits- 
leistungen, auch auf das Gesinde und für die eigentlichen Arbeiter 
(1226 Ziff. 1 u. 6) — ohne Beschränkung auf eine bestimmte Höhe 
des Lohnes, Gehaltes oder anderweitigen Einkommens des Versicherten. 
Versicherungsfrei ist eine Beschäftigung, für die als Ent- 
gelt nur freier Unterhalt gewährt wird ($ 1227). Kraft Gesetzes 
sind versicherungsfrei die im Dienst des Reichs, eines Bundesstaats, 
einer Gemeinde oder eines Versicherungsträgers Beschäftigten sowie 
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen, wenn ihnen Anwart- 
schaft auf Invaliden-, Witwen- und Waisenrente mindestens nach den 
Sätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet ist ($ 1234)?). Versicherungs- 
frei sind ferner die im $ 1235 genannten Personen während der Zeit 
der Ausbildung für ihren Beruf?) und endlich diejenigen, welche eine 
reichsgesetzliche Invaliden- oder Hinterbliebenenrente beziehen oder 
invalide sind ($ 12356). Der Bundesrat bestimmt, wie weit vor- 
übergehende Dienstleistungen versicherungsfrei bleiben ‘) und inwie- 
weit Ausländer versicherungsfrei sind, denen die Behörde den Aufent- 
halt im Inland nur für eine bestimmte Dauer gestattet hat?) ($ 1232, 
1233). Der Bundesrat kann endlich auf Antrag des Arbeitgebers den 
im $ 1242 aufgeführten Personen Versicherungsfreiheit zubilligen °). 
3. Berechtisgt, freiwillig in die Versicherung einzutreten (Selbst- 
versicherung), sind Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Hand- 
lungsgehilfen und sonstige Angestellte, ferner Lehrer und Erzieher, 
sowie Schiffsführer, sämtlich, sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsver- 
dienst mehr als 2000 Mark und weniger als 3000 Mark beträgt; so- 
dann Gewerbetreibende und sonstige Betriebsunternehmer, welche nicht 
regelmäßig mehr als zwei versicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäf- 
tigen, sowie die nicht versicherungspflichtigen Hausgewerbetreibenden ; 
endlich Personen, welche versicherungsfrei sind, weil sie nur gegen 
Unterhalt oder nur vorübergehend beschäftigt werden. Für alle diese 
1) Die Schutzgebiete sind Ausland; auf die in denselben gelegenen Betriebe 
findet die Reichsversicherungsordnung keine Anwendung; auf Seefahrzeuge nur, 
wenn sie deutsch sind. Reichsversicherungsordnung 8 163. 
2) Befindet sich eine solche Person bereits im Genuß eines Ruhegehalts, so ist 
ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht erforderlich ($ 1237). 
3) Personen, welche eine Hochschule besuchen oder besucht haben, müssen einen 
Antrag stellen ($ 1238). 
4) Vgl. die Bekanntm. vom 27. Dezember 1899. Reichsgesetzbl. S. 725. 
5) Vgl. die Bekanntm. vom 7. März 1901 und vom 31. März 1902. 
6) Vgl. die Bekanntm. im Zentralblatt 1911 S. 385, 570; 1912 S. 429, 430, 802, 
893, 896; 1913 S. 158, 221, 487, 577, 578.
	        
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