& 82. Die Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung. 351
gegenüber der. Kompetenz des Bundesrates zurücktritt, beruht eben
darauf, daß die Verwaltung der Invaliden- und Hinterbliebenenver-
sicherung keine unmittelbare Reichsverwaltung, sondern eine vom
Reich geregelte und beaufsichtigte Selbstverwaltung der Bundesstaaten
ist. Hervorzuheben ist namentlich, daß die Errichtung der Versiche-
rungsanstalten, sowie die Veränderung ihrer Bezirke der Genehmigung
des Bundesrats bedarf, daß bei gemeinsamen Versicherungsanstalten
der Bundesrat in allen Dingen, über welche die beteiligten Regierungen
sich nicht einigen können, die Entscheidung trifft; daß er die Einrich-
tung der Quittungskarten und Sammelkarten, die Voraussetzungen ihrer
Vernichtung, die Entwertung der Marken regelt. Auch ist die Be-
schwerde an den Bundesrat gegen gewisse Entscheidungen des Reichs-
versicherungsamts gestattet.
c) Dielaufende Verwaltung ist ein Recht der Einzelstaaten;
sie errichten die Versicherungsanstalten; sie bestellen die Vorstands-
mitglieder derselben; sie führen die Dienstaufsicht und haben die Diszi-
plinargewalt über die letzteren. Die bei den Versicherungsanstalten
angestellten Beamten haben die Rechte und Pflichten der Staats- oder
Kommunalbeamten (8 1343, 1348); die Landesbehörden ordnen inner-
halb der vom Gesetz gezogenen Grenzen die Bildung des Ausschusses
und die Wahl der Vertreter; sie erlassen die Wahlordnung und leiten
die Wahl ($ 1352). Daß die Einzelstaaten die Versicherungsanstalten
zu Einrichtungen der Kommunalverbände gestalten können, steht der
Auffassung nicht entgegen, daß diese Verwaltungsbefugnisse Rechte der
Bundesstaaten sind; denn die Zuständigkeit der Kommunalverbände
ist von dem Recht des Staates abgeleitet und wird von ihm getragen
und umschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalten
haften daher auch in letzter Linie in allen Fällen die Bundesstaaten.
Im Einklang mit dieser Verwaltungskompetenz der Einzelstaaten stehen
die zahlreichen Funktionen, welche den unteren Verwaltungsbehörden,
den höheren und Aufsichtsbehörden und den Zentralbehörden der
Bundesstaaten zugewiesen sind.
d) Endlich ist auch hier die verfassungsmäßige Garantie für die
Ausführung der reichsgesetzlichen Vorschriften seitens der Einzelstaaten
in dem nach Art. 17 der Reichsverfassung dem Kaiser zustehenden
Recht der Ueberwachung gegeben, welches er vermitielst des
Reichsamtes des Innern ausübt.
VII. Die Versicherung der Angestellten‘).
Sie ist ein besonderer Zweig der Invaliden- und Hinterbliebenen-
versicherung; jedoch tritt an Stelle der Erwerbsunfähigkeit der Reichs-
* Ueber das Gesetz vom 20. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 989) siehe
oben S. 288. Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 29. Juni 1912. Reichs-
gesetzbl. S. 405 ff. Das Gesetz ist vollständig in Kraft gesetzt worden am 1. Januar
1913 durch die Kaiserl. Verordnung vom 8. November 1912. Reichsgesetzbl. S. 533.