Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

& 82. Die Arbeiterversorgung. Angestelltenversicherung. 351 
gegenüber der. Kompetenz des Bundesrates zurücktritt, beruht eben 
darauf, daß die Verwaltung der Invaliden- und Hinterbliebenenver- 
sicherung keine unmittelbare Reichsverwaltung, sondern eine vom 
Reich geregelte und beaufsichtigte Selbstverwaltung der Bundesstaaten 
ist. Hervorzuheben ist namentlich, daß die Errichtung der Versiche- 
rungsanstalten, sowie die Veränderung ihrer Bezirke der Genehmigung 
des Bundesrats bedarf, daß bei gemeinsamen Versicherungsanstalten 
der Bundesrat in allen Dingen, über welche die beteiligten Regierungen 
sich nicht einigen können, die Entscheidung trifft; daß er die Einrich- 
tung der Quittungskarten und Sammelkarten, die Voraussetzungen ihrer 
Vernichtung, die Entwertung der Marken regelt. Auch ist die Be- 
schwerde an den Bundesrat gegen gewisse Entscheidungen des Reichs- 
versicherungsamts gestattet. 
c) Dielaufende Verwaltung ist ein Recht der Einzelstaaten; 
sie errichten die Versicherungsanstalten; sie bestellen die Vorstands- 
mitglieder derselben; sie führen die Dienstaufsicht und haben die Diszi- 
plinargewalt über die letzteren. Die bei den Versicherungsanstalten 
angestellten Beamten haben die Rechte und Pflichten der Staats- oder 
Kommunalbeamten (8 1343, 1348); die Landesbehörden ordnen inner- 
halb der vom Gesetz gezogenen Grenzen die Bildung des Ausschusses 
und die Wahl der Vertreter; sie erlassen die Wahlordnung und leiten 
die Wahl ($ 1352). Daß die Einzelstaaten die Versicherungsanstalten 
zu Einrichtungen der Kommunalverbände gestalten können, steht der 
Auffassung nicht entgegen, daß diese Verwaltungsbefugnisse Rechte der 
Bundesstaaten sind; denn die Zuständigkeit der Kommunalverbände 
ist von dem Recht des Staates abgeleitet und wird von ihm getragen 
und umschlossen. Für die Verbindlichkeiten der Versicherungsanstalten 
haften daher auch in letzter Linie in allen Fällen die Bundesstaaten. 
Im Einklang mit dieser Verwaltungskompetenz der Einzelstaaten stehen 
die zahlreichen Funktionen, welche den unteren Verwaltungsbehörden, 
den höheren und Aufsichtsbehörden und den Zentralbehörden der 
Bundesstaaten zugewiesen sind. 
d) Endlich ist auch hier die verfassungsmäßige Garantie für die 
Ausführung der reichsgesetzlichen Vorschriften seitens der Einzelstaaten 
in dem nach Art. 17 der Reichsverfassung dem Kaiser zustehenden 
Recht der Ueberwachung gegeben, welches er vermitielst des 
Reichsamtes des Innern ausübt. 
VII. Die Versicherung der Angestellten‘). 
Sie ist ein besonderer Zweig der Invaliden- und Hinterbliebenen- 
versicherung; jedoch tritt an Stelle der Erwerbsunfähigkeit der Reichs- 
* Ueber das Gesetz vom 20. Dezember 1911 (Reichsgesetzbl. S. 989) siehe 
oben S. 288. Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 29. Juni 1912. Reichs- 
gesetzbl. S. 405 ff. Das Gesetz ist vollständig in Kraft gesetzt worden am 1. Januar 
1913 durch die Kaiserl. Verordnung vom 8. November 1912. Reichsgesetzbl. S. 533.
	        
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