Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

478 & 91. Der Gerichtsdienst. 
sich verschwägern, eines von ihnen sein Amt niederlegen oder eine 
Versetzung sich gefallen lassen muß, sowie die Bestimmungen über 
die Emeritierung von Richtern bei Erreichung eines gewissen Lebens- 
alters). 
2. Das Dienstverhältnis der richterlichen Reichs- 
beamten. 
Richterliche Reichsbeamte sind nur der Präsident, die Senatsprä- 
sidenten und die Räte des Reichsgerichts; ferner die Präsiden- 
ten, Senatspräsidenten und Mitglieder des Reichsmilitärgerichts und 
die richterlichen Beamten der Marinegerichte?); dagegen sind die 
mit Gerichtsbarkeit ausgestatteten Reichskonsuln nicht richterliche Be- 
amte°®. Für die richterlichen Reichsbeamten gelten zwar die Vor- 
schriften des Reichsbeamtengesetzes; sie sind jedoch durch folgende, 
dem Gesetz vom 12. Juni 1869 über die Errichtung des Reichsober- 
handelsgerichts nachgebildete, Bestimmungen modifiziert: 
a) Befähigt, zum Mitgliede des Reichsgerichts ernannt zu werden, 
ist jeder, welcher in einem Bundesstaate die Fähigkeit zum Richter- 
amte erlangt und das fünfunddreißigsteLebensjahr voll- 
endet hat‘). Die Ernennung erfolgt vom Kaiser auf Vorschlag 
des Bundesrates°); Präsentationsrechte einzelner Staaten für ge- 
wisse Stellen oder nach einem bestimmten Turnus sind gesetzlich 
nicht anerkannt. 
b) Die Anstellung geschieht auf Lebenszeit und gegen ein festes 
Gehalt ®). 
c) Die vorläufige Enthebung (Suspension) vom Amte tritt von 
Rechts wegen ein, wenn gegen ein Mitglied des Reichsgerichts die Un- 
tersuchungshaft verhängt wird, und zwar für die Dauer derselben; es 
kann außerdem durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts nach An- 
hörung des Oberreichsanwalts die vorläufige Enthebung eines Mitgliedes 
von seinem Amte ausgesprochen werden, wenn gegen dasselbe das 
Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet 
worden ist’). 
d) Die Entfernung eines Mitgliedes des Reichsgerichts aus dem 
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auch die Verträge über die Errichtung gemeinsamer 
Gerichte enthalten zum Teil Bestimmungen dieser Art. 
1) Protokoll I. Lesung, S. 575 (Hahn S. 753, vgl. auch S. 919). 
2) Für die richterlichen Militärjustizbeamten sind die Bestimmungen enthalten 
in der Militärstrafgerichtsordnung und dem Gesetz betreffend die Dienstvergehen 
der richterlichen Militärjustizbeamten etc. vom 1. Dezember 1898. 
3) Die Titel 1 und 9 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf die Konsularge- 
richte nicht für anwendbar erklärt worden. 
4) Gerichtsverfassungsgesetz & 127, Abs. 2. 
5) 8 127, Abs. 1 ebendaselbst. Diese Mitwirkung des Bundesrates ist Gegen- 
stand lebhafter Verhandlungen gewesen. Vgl. Protokoll I. Lesung S. 891 ff. (Hahn 
S. 612 ff.) 
6) Gerichtsverfassungsgesetz 8 6 und 7. 
7) Gerichtsverfassungsgesetz $ 129.
	        
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