Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8 92. Die Zeugenpflicht. 487 
Angestellte für die vom Rentenausschuß, dem Schiedsgericht und dem 
Oberschiedsgericht zu treffenden Entscheidungen'). Hinsichtlich der 
Zeugenpflicht finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung An- 
wendung’). 
6. Das Aufsichtsamt für Privatversicherung kann 
Zeugen und Sachverständige auch eidlich vernehmen oder vernehmen 
lassen?). 
7. Auch die landesgesetzlich eingesetzten kollegialen Behörden zur 
Entscheidung über die Genehmigung gewerblicher Anlagen können 
Zeugen und Sachverständige laden und eidlich vernehmen‘). 
8. In einer Reihe von Fällen, die nicht zur ordentlichen streitigen 
Gerichtsbarkeit gehören, ist reichsgesetzlich die Zeugenpflicht aner- 
kannt; jedoch hinsichtlich der Geltendmachung derselben eine be- 
merkenswerte Unterscheidung gemacht. Die Behörden, zu deren Res- 
sort diese Angelegenheiten gehören, sind befugt, in dem von ihnen 
einzuschlagenden Verfahren Zeugen zu vernehmen, ohne daß sie 
der Mithilfe der Gerichte bedürfen, falls der Zeuge ihren Anordnungen 
Folge leistet; in Beziehung auf die Erzwingung der Zeugnis- 
ablegung dagegen, also in staatsrechtlicher Hinsicht, müssen 
diese Behörden sich an die ordentlichen Gerichte wenden, denen es 
zur Pflicht gemacht ist, einem darauf gerichteten Ersuchen zu ent- 
sprechen. Es besteht also die Zeugenpflicht zwar diesen Behörden 
gegenüber, ihre Erfüllung aber kann nur mittelbar von denselben er- 
zwungen werden. Diese Fälle sind folgende: 
a) Die Postbehörden sind im Strafverfahren bei Post- und 
Portodefraudationen befugt, Zeugen vorzuladen und zu verneh- 
men. Weigert sich ein Zeuge, der Vorladung Folge zu leisten, so wird 
er dazu auf Requisition der Postbehörden durch das Gericht »in glei- 
cher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen« angehalten >). 
b) Das Patentamt kann bei der Vorprüfung und in dem Ver- 
fahren vor der Anmeldeabteilung sowie im Verfahren wegen Erklärung 
der Nichtigkeit oder wegen Zurücknahme eines Patentes die Verneh- 
mung von Zeugen anordnen. Auf die Zeugen finden die Vorschriften 
der Zivilprozeßordnung auch hinsichtlich der Erfüllung der Zeugen- 
pflicht Anwendung‘). Jedoch erfolgt die Festsetzung einer Strafe gegen 
Zeugen, welche nicht erscheinen oder ihre Aussage oder deren Be- 
eidigung verweigern, sowie die Vorführung eines nicht erschienenen 
Zeugen auf Ersuchen durch die Gerichte‘). 
c) Die Seeämter und das Öberseeamt sind bei der Unter- 
1) Reichsversicherungsgesetz für Angestellte 88 240 ff., 274, 291. 
2) Daselbst 8 243. 
3) Reichsgesetz vom 12. Mai 1901 $ 78 (Reichsgesetzbl. S. 163). 
4) Gewerbeordnung $ 21 Ziff. 1. 
5) Gesetz über das Postwesen vom 28. Oktober 1871, 8 38 (Reichsgesetzbl. S. 355). 
6) Patentgesetz 88 25, 26, Abs. 3; 30. 7) Patentgesetz 8 32.
	        
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