Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

S 94. Die Kosten und Gebühren. 525 
erfolgt die Bewilligung für jede Instanz besonders'). Das Armenrecht 
kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn sich ergibt, daß eine Vor- 
aussetzung der Bewilligung nicht vorhanden war oder nicht mehr vor- 
handen ist, und es erlischt mit dem Tode der Person, welcher es 
bewilligt ist?). Sobald die Partei, der das Armenrecht gewährt ist, 
ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unter- 
halts dazu imstande ist, besteht für sie die Verpflichtung zur Nach- 
zahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war’). 
c) Den Gerichten ist die Befugnis erteilt, Gebühren, welche durch 
eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der Beteiligten 
entstanden sind, niederzuschlagen und für abweisende Bescheide, 
wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntnis der Verhält- 
nisse oder auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu ge- 
währen‘). 
4. Reichsgesetzlich festgestellt ist die Höhe der Gebühren für 
das gerichtliche Verfahren) sowie das Verzeichnis derjenigen baren 
Auslagen, welche außer den Gebühren erhoben werden dürfen‘). Das- 
selbe gilt von den Gebühren und Auslagen, welche Gerichtsvollzieher 
für die ihnen obliegenden Geschäfte in den vor die ordentlichen Ge- 
richte gehörigen Rechtssachen erheben dürfen, jedoch nur insoweit 
eine der drei Prozeßordnungen Anwendung findet’). In dieser Hin- 
sicht ist indessen der Autonomie der Einzelstaaten ein, freilich sehr 
beschränkter, Spielraum gewährt?) Endlich sind auch die den Zeugen 
und Sachverständigen in den zur ordentlichen streitigen Gerichtsbar- 
keit gehörenden Rechtssachen zu gewährenden Vergütungen in dem 
Reichsgesetz vom 30. Juli 1878 in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 689) festgesetzt, sowie die Tage- 
gelder und Reisekosten der Schöffen und Geschworenen im Reichs- 
gesetz vom 29. Juli 1913. (Siehe oben S. 471.) 
5. Zum Zweck der Einziehung von Gebühren und Auslagen sind 
die Behörden im ganzen Bundesgebiet einander Beistand zu leisten 
verpflichtet. Die näheren Anordnungen hierüber sind vom Bundesrat 
zu erlassen°). Auf Grund dieser Ermächtigung hat der Bundesrat in 
der Sitzung vom 23. April 1880 eine »Anweisung« beschlossen'P°). 
1) Zivilprozeßordnung $ 118, 119, 126, 127. Daher kann nach Erledigung 
einer Instanz für dieselbe das Armenrecht nicht mehr bewilligt werden. Beschluß 
des Reichsgerichts vom 27. Juli 1880. Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 2, S. 378. 
2) Zivilprozeßordnung $ 121, 122. 3) Zivilprozeßordnung & 125. 
4) Gerichtskostengesetz $ 6. 
5) Gerichtskostengesetz $$ 8—78. Fassung vom 20. Mai 1898 und 1. Juni 1909. 
6) Gerichtskostengesetz 8 76 ff. 
7) Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher vom 24. Juni 1878 (Reichsgesetzbl. 
S. 166 ff.,, Fassung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 683). Gesetz über die Kon- 
sulargerichtsbarkeit $ 73. 
8) $ 24 u. 25 der zitierten Gebührenordnung. 
9) Gerichtskostengesetz $ 99. 
10) Dieselbe ist abgedruckt im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1880, S. 278.
	        
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