Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

524 8 94. Die Kosten und Gebühren. 
6. Für die Verhandlung des Rechtsstreites vor den Gewerbe- 
und Kaufmannsgerichten wird eine einmalige Gebühr. nach den 
Werte des Streitgegenstandes von 1 Mark bis höchstens 30 Mark er- 
hoben'!). In dem Spruch- und Beschlußverfahren der Reichsver- 
sicherungsbehörden werden Kosten des Verfahrens nicht er- 
hoben ;, wenn jedoch ein Beteiligter durch Mutwillen, Verschleppung 
oder Irreführung Kosten des Verfahrens veranlaßt hat, so können sie 
ihm ganz oder teilweise auferlegt werden ?). Nur in Spruchsachen der 
Krankenversicherung legt das Oberversicherungsamt dem unter- 
liegenden Teil eine Gebühr auf, welche je nach dem Werte des Streit- 
gegenstandes 1 bis 20 Mark beträgt ?). 
Für das Verfahren vor den Konsulargerichten werden 
die im Gerichtskostengesetz festgesetzten Gebühren im doppelten Be- 
trage der Sätze erhoben ®). Dies gilt auch für die Schutzgebiets- 
gerichte, jedoch ist der Kaiser ermächtigt, einfachere Bestimmungen 
vorzuschreiben °). 
Ueber die Einziehung der für die Geschäfte des Reichsgerichts in Ansatz kommenden 
Kosten siehe die Dienstanweisung vom 13. März 1913 (Zentralbl. S. 399). 
1) Gewerbegerichtsgesetz 858. Kaufmannsgerichtsgesetz 8 16. Hinsichtlich der 
Auslagen findet $ 79 des Gerichtskostengesetzes Anwendung. Siehe Seidel in 
Hirths Annalen 1909, S. 497. 
2) Reichsversicherungsordnung 8 1802. Angestelltenversicherungsgesetz $ 311. 
Die Barauslagen haben die Versicherungsträger zu erstatten. Reichsversicherungs- 
ordnung $ 59, Abs. 2. Für jede am OVA. erledigte Spruchsache haben die dabei be- 
teiligten Versicherungsträger einen Pauschbetrag zu entrichten, der vom Bundesrat 
festgesetzt wird. Reichsversicherungsordnung 8 80, Abs. 2 u. 3. Vgl. dazu die Ver- 
ordnung des Bundesrats vom 8. Juni 1913 (Reichsgesetzbl. S. 318), welche eine Ueber- 
gangsbestimmung enthält. Für das Verfahren vor dem Reichsversicherungsamt wer- 
den von den Parteien Kosten nicht erhoben, sie werden vom Reich getragen. Reichs- 
versicherungsordnung 8 104. Ueber die Erstattung der Parteikosten siehe Reichs- 
versicherungsordnung $ 1670. 
3) Reichsversicherungsordnung $ 1803. 
4) Konsulargerichtsbarkeitsgesetz $& 73. 
5) Schutzgebietsgesetz $ 6, Ziff. 7.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.