Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

522  8  94.  Die  Kosten  und  Gebühren.

mie  von  jedem  Staate  für  das  Verfahren  vor  seinen  Gerichten  anerkannt
werden;  demgemäß  sind  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche
für  gewisse  Rechtssachen  oder  für  gewisse  Personen  in  dem  Verfahren
vor  den  Landesgerichten  Gebührenfreiheit  gewähren,  durch  die  Reichsgesetzgebung
  unberührt  geblieben').  Für  das  Verfahren  vor  dem  Reichsgericht
  kann  die  Befreiung  von  Gebühren  durch  kaiserliche  Verordnung
mit  Zustimmung  des  Bundesrats  gewährt  werden?)

Jedoch  sind  reichsgesetzlich  folgende  Befreiungen  von  Gebühren
und  Gebührenvorschuß  anerkannt:

a)  Volle  Gebührenfreiheit  steht  zu  dem  Reich  in  dem
Verfahren  vor  den  Landesgerichten  und  den  Bundesstaaten  in  dem
Verfahren  vor  dem  Reichsgericht’).

b)  Befreiung  von  der  Sicherheitsleistung  für  die  Prozeßkosten  und
einstweilige  Befreiung  von  der  Berichtigung  der  rückständigen
und  künftig  erwachsenden  Gerichtskosten,  einschließlich  der  Gebühren
der  Beamten,  der  den  Zeugen  und  den  Sachverständigen  zu  gewährenden
  Vergütung  und  der  sonstigen  baren  Auslagen,  sowie  der  Stempelsteuer
  erlangt  eine  Partei  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  durch
Bewilligung  des  Armenrechts‘.  Auf  Bewilligung  des  Armenrechts
hat  nur  Anspruch,  wer  außerstande  ist,  ohne  Beeinträchtigung  des
für  ihn  und  seine  Familie  notwendigen  Unterhalts  die  Kosten  des
Prozesses  zu  bestreiten);  es  ist  zu  versagen,  wenn  die  beabsichtigte
Rechtsverfolgung  oder  Rechtsverteidigung  mutwillig  oder  aussichtslos
erscheint  °).

Ausländer  haben  auf  das  Armenrecht  nur  insoweit  Anspruch,  als
die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist”),  was  in  der  Regel  nur  durch  Abschluß
eines  Staatsvertrages  geschehen  kann?)  Ueber  das  Gesuch  um  Bewilligung
  des  Armenrechts  entscheidet  das  Prozeßgericht,  und  zwar

 

1)  Gerichtskostengesetz  $  98,  Abs.  2.

2)  Gerichtskostengesetz  $  98,  Abs.  3.  Verordnung  vom  24.  Dezember  1883  (Reichsgesetzbl.
  1884,  S.  1).

3)  Gerichtskostengesetz  $  98,  Abs.  1.  Die  Gebührenfreiheit  involviert  aber  nicht
die  Befreiung  von  der  Pflicht,  die  erwachsenden  Auslagen  zu  ersetzen.  In  dem
Gerichtskostengesetz  werden  durchweg  Gebühren  und  Auslagen  scharf  voneinander
unterschieden.  Dies  ist  auch  dadurch  nicht  abgeändert  worden,  daß  jetzt  nach  $  80a
des  Gesetzes  die  Auslagen  nach  Pauschsummen  berechnet  werden.  Beschluß  des
Reichsgerichts  Bd.  75,  S.  311.

4)  Zivilprozeßordnung  8  115,  Ziff.  1  u.  2.  Die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
  über  das  Armenrecht  finden  auch  auf  Konkurssachen  Anwendung.  Konkursordnung
  $  72.  Ebenso  auf  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit.  Reichsgesetz  vom  17.  Mai
1898,  8  14.

5)  Es  ergibt  sich  hieraus,  daß  die  Bewilligung  des  Armenrechts  an  juristische
Personen  unzulässig  ist.  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  in  Zivilsachen  Bd.  33,
S.  367.  Der  Nachweis  der  Bedürftigkeit  ist  zu  führen  durch  ein  „von  der  obrigkeitlichen
  Behörde“  der  Partei  ausgestelltes  Zeugnis.  Zivilprozeßordnung  $  118,  Abs.  2.

6)  Zivilprozeßordnung  $  114,  Abs.  1.  7)  Ebendaselbst  Abs.  2.

8)  Haager  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905,  Abschnitt  IV.