Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

94 8 73. Das Post- und Telegraphenwesen. 
hinzugefügten Siegels noch die Legitimation des Ueberbringers des voll- 
zogenen Ablieferungsscheines oder Begleitbriefes zu prüfen‘). Von der 
Verantwortlichkeit für richtige Bestellung ist die Postverwaltung ganz 
frei, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn eingehenden Post- 
sendungen selbst abzuholen oder abholen zu lassen ?). 
6. Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung erlischt 
mit Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Einlieferung der 
Sendung oder vom Tage der Beschädigung des Reisenden an gerech- 
net°?). Der Anspruch auf Schadloshaltung muß in allen Fällen gegen 
die Oberpostdirektion gerichtet werden, in deren Bezirk der Ort der 
Einlieferung der Sendung oder der Ort der Einschreibung des Reisen- 
den liegt‘. Die sechsmonatliche Verjährung des Anspruches wird 
unterbrochen, wenn entweder die Klage gegen die kompetente Post- 
behörde erhoben wird) oder wenn bei der kompetenten Postbehörde 
eine Reklamation angebracht, d. h. ohne Klageerhebung ein Ersatz- 
anspruch geltend gemacht wird®). Ergeht auf die Reklamation eine 
abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine 
neue Verjährung von 6 Monaten, welche durch eine Reklamation gegen 
jenen Bescheid nicht unterbrochen wird ’). 
7. Wenn ein Wechselprotest durch einen Postbeamten zu 
erheben ist, so haftet die Postverwaltung dem Auftraggeber für die 
ordnungsmäßige Ausführung des Protestauftrages nach den allgemeinen 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung eines Schuld- 
ners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeit; jedoch nicht über den 
Betrag des wechselmäßigen Regreßanspruchs hinaus. Der Anspruch 
verjährt in drei Jahren und beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem 
1) Postgesetz $49. Vgl. Postordnung 843. Den Beweis, daß die Bestellung 
ordnungsmäßig erfolgt ist, hat im Bestreitungsfalle die Postverwaltung zu führen. 
Dies ist ihr wesentlich erleichtert durch die Bestimmung des Postgesetzes $4A47, 
daß, was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm geschehene Bestellung auf 
seinen Diensteid anzeigt, so lange für wahr und richtig anzunehmen ist, bis das Ge- 
genteil überzeugend nachgewiesen ist. 
2) Postgesetz $ 48. Die näheren Vorschriften enthält die Postordn. $ 42 
und dazu die Allgem. Dienstanweisung Abschn. V, Abt. 1. Eine scharfe Verurteilung 
dieser Vorschriften bei Meili, Haftpflicht S. 42 ff.; siehe jedoch Dambach S. 247. 
Vgl. auch Schott S. 552. 
3) Postgesetz 8 14, Satz 1. Nach dem Weltpostvereinsvertrag Art. 8, 
Ziff. 5 beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr vom Tage der Aufgabe an. 
4) Postgesetz 813. Wird der Anspruch bei einer Postanstalt angebracht, so hat 
ihn dieselbe an die kompetente Oberpostdirektion abzugeben. Motive zu $13 des 
Postgesetzes von 1867. Vgl. Wolff S. 136. 
5) Das Postgesetz 8 14 ließ die Unterbrechung der Verjährung durch Anmel- 
dung einer Klage eintreten. Diese Vorschrift ist aufgehoben durch das Einführungs- 
gesetz zur Zivilprozeßordnung $ 13, Ziff. 4. 
6) Wird die Klage gegen eine inkompetente Postbehörde erhoben oder die Rekla- 
mation bei einer inkompetenten Postbehörde angebracht, so bewirkt dies die Unter- 
brechung der Verjährung nicht. 
7) Postgesetz 8 14.
	        
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