Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

102 8 102. Die Landwehr. 
im allgemeinen !') sämtliche Mannschaften eines Landwehrbataillons 
bei einem und demselben Linienregiment ihre militärische Ausbildung 
erhalten haben. 
Il. Die Friedensorganisation der Lanwehrbehörden ist 
durch die angegebenen Grundsätze bestimmt; es gelten für dieselben 
folgende Regeln. 
1. Das ganze Bundesgebiet zerfällt in Landwehrbezirke. 
Die Einteilung ist vom Kaiser (resp. dem Könige von Bayern) zu be- 
stimmen; sie ist in der Anlage 1 zur Wehrordnung festgestellt ?). Jedem 
dieser Bezirke ist ein Stabsoffizier als »Landwehrbezirkskomman- 
deur« vorgesetzt, welchem zur Unterstützung in den Bureaugeschäf- 
ten ein »Bezirksadjutant« und das erforderliche Unterpersonal beige- 
geben ist. In den Landwehrbezirken bestehen Kontrollbezirke, Haupt- 
meldeämter oder Meldeämter), denen Bezirksoffiziere vorgesetzt sind. 
Ihnen liegt das Kontrollwesen im Bereich des ihnen unterstellten Be- 
zirks ob; sie halten innerhalb desselben Kontrollversammlungen ab 
und sie vertreten den Bezirkskommandeur bei dessen Abwesenheit ‘). 
2. Den Landwehrbezirkskommandeuren liegt die Kontrolle der 
Personen des Beurlaubtenstandes, insbesondere die Führung der 
Listen 5) ob; ferner die Vorbereitung aller zur Formierung der Land- 
wehrbataillone erforderlichen Maßregeln. Wenn Personen des Beur- 
laubtenstandes zum aktiven Dienst einberufen werden, so erhalten sie 
die Ordre von seiten des Landwehrbezirkskommandos; dem letzteren 
sind daher alle Designationen für den Mobilmachungsfall und deren 
Veränderungen mitzuteilen und es sind von ihm, soweit dies von den 
Generalkommandos vorgeschrieben ist, die Gestellungsordres bereits 
im voraus auszufüllen. Die Einberufenen werden in der Regel in 
den Stabsquartieren der Landwehrbataillone gesammelt und in Trans- 
porte formiert, soweit nicht nach Anordnung der Generalkommandos 
1) D.h. von den durch den Wechsel des Wohnsitzes hervorgerufenen Abweichungen 
abgesehen. 
2) Die Landwehrbezirkseinteilung ist unter dem 15. März 1895 bekannt gemacht 
worden im Zentralbl. S. 69. Sie ist vielfach abgeändert worden. 
3) Meldeämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke 
ihren Stationsort haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der Bezirkskomman- 
dos führen die Bezeichnung „Hauptmeldeämter“. Wehrordnung $ 105, Ziff. 4. 
4) Reichsgesetz vom 27. Januar 1890; Wehrordnung 8 105, Ziff. 4 und 5; Heer- 
ordnung $ 24, Ziff. 3fg. 
5) Die Listen über die Offiziere, Militärärzte und oberen Militärbeamten des Be- 
urlaubtenstandes heißen Ranglisten; dieListen über die Mannschaften der 
Reserve und Landwehr und über die zur Disposition der Truppenteile beurlaubten 
Mannschaften heißen Landwehr-Stammrollen; die Listen über die übrigen 
zum Beurlaubtenstande gehörigen Mannschaften und über die Ersatzreservisten erster 
Klasse heißen Kontrollisten; außerdem werden zur Aufrechterhaltung und 
Uebersicht und zur Erleichterung der Einbe:ufung Auszüge aus diesen 3 Listen ge- 
führt, welche Hilfslisten heißen. Die näheren Anordnungen über die Listen- 
führung sind enthalten in der Heerordnung von 1888, 8 25 ff.
	        
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