114 8 104. Die Militärverwaltung.
samten Sanitätswesens werdenSanitäts-Inspektionen für einen
Bereich von 4—5 Armeekorps bestellt, an deren Spitze ein Obergeneral-
arzt steht; sie sind der Medizinalabteilung des Kriegsministeriums un-
mittelbar unterstellt').
2. Das Lazarettwesen.
a) Die Friedenslazarette?). Garnisonlazarette sind einzu-
richten in allen Garnisonen, welche dauernd mit Truppen in der Etats-
stärke von mindestens 600 Mann belegt sind. Auch können in Fällen
eines vorübergehend gesteigerten Bedürfnisses Hilfslazarette resp. Orts-
lazarette eingerichtet werden°®). Die einzelnen Friedenslazarette stehen
zwar unter einer einheitlichen Verwaltung, die aber einerseits den
Intendanturen und dem Militärökonomiedepartement und andererseits
den Sanitätsämtern und der Militärmedizinalabteilung (Generalstabsarzt)
untergeordnet ist. Von den Intendanturen ressortiert die admini-
strative und ökonomische Partie, die Anstellung des Verwaltungsper-
sonals, die Anschaffung der Gebäude und Grundstücke und des Lazarett-
gerätes, der Verpflegungshaushalt und das ganze Kassen- und Rech-
nungswesen ®.. Zum speziellen Ressort der Sanitätsämter gehört
die Aufsicht über die Ausführung des gesamten Krankendienstes, über
das ärztliche Personal, über die Dispensieranstalten und über die An-
schaffung von Medikamenten). Beide Behörden müssen im gegen-
seitigen Einverständnis ihre Anordnungen treffen ®).
Die Friedenslazarette stehen unter einem Chefarzt, der zugleich
eine etatsmäßige Stelle als Divisionsarzt oder als [ruppen- oder Garni-
sonsarzt einnimmt’). Derselbe führt den Befehl über das Lazarett
und er ist der Vorgesetzte des gesamten für den Dienst des Lazaretts
bestimmten militärischen, ärztlichen und administrativen Personals,
welches demgemäß seinen Anordnungen unbedingt Folge leisten muß).
In Garnisonen, in denen wenigstens drei Stabsärzte bzw. Oberstabs-
ärzte vorhanden sind, werden für die verschiedenen Krankheitsformen
Krankenstationen eingerichtet und »ordinierenden« Sanitätsoffizieren
übergeben, welche das Sanitätsamt ernennt. Sie haben das eigentliche
Heilverfahren am Krankenbett zu leiten und die Kranken täglich
wenigstens einmal zu besuchen; ihren Aufforderungen zu Konsultatio-
nen bei Lazarettkranken ist der Chefarzt verpflichtet, Folge zu leisten °).
1) Dienstvorschrift für die Sanitätsinspektionen vom 1. Juni 1906.
2) Friedenssanitätsordnung vom 16. Mai 1891, Ill. Teil(S.58 ff.) Durch
dieselbe ist das Reglement für die Friedenslazarette der preuß. Armee vom 5. Juli
1852 nebst den zur Ergänzung desselben erlassenen Instruktionen aufgehoben worden.
3) Friedenssanitätsordnung $ 42—47. 4) Friedenssanitätsordnung $ 52.
5) Ebendaselbst $ 51. 6) Ebendaselbst $ 53.
7) Jedoch kann er bei der Uebernahme eines größeren Lazaretts von ander-
weitigen dienstlichen Funktionen teilweile entbunden werden. Friedenssanitäts-
ordnung 8 56, Ziff. 2.
8) Friedenssanitätsordnung & 58. Ueber seine Pflichten vgl. ebenda $ 59.
9) Friedenssanitätsordnung $ 73—80.