Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

144 $ 106. . Die gesetzliche Wehrpflicht. 
Die Wehrpflicht in ihrer allgemeinen Bedeutung und die Militär- 
pflicht insbesondere haben das miteinander gemein, daß sie an sich, 
d. h. solange nicht die Einberufungsordre hinzukommt, zu militä- 
rischen Diensten nicht verpflichten. Dagegen ist die Militärpflicht 
dadurch von der Wehrpflicht verschieden, daß sie die Verpflichtung 
zu Handlungen in sich schließt, welche die Durchführung der die 
Dienstpflicht regelnden Vorschriften, die Rekrutierung, erleichtern oder 
ermöglichen. Diese Handlungen sind die Anmeldung und die Ge- 
stellung. Mit Rücksicht hierauf gibt es in der Tat eine Erfüllung 
der Militärpflicht durch ein positives Tun. Für die Erfüllung der 
Militärpflicht ist reichsgesetzlich der wichtige Grundsatz anerkannt, 
daß sie nicht in dem Gebiete desjenigen Staates zu erfolgen hat, dem 
der Militärpflichtige angehört, sondern in demjenigen, in welchem er 
seinen dauernden Aufenthalt hat!) Man pflegt dies die »mili- 
tärische Freizügigkeit« zu nennen. Wenn der Militärpflichtige im Bun- 
desgebiet einen dauernden Aufenthaltsort nicht hat, so ist die Militär- 
pflicht da zu erfüllen, wo er seinen Wohnsitz (vgl. B.G.B. & 7) hat. 
Wer innerhalb des Bundesgebietes weder einen dauernden Aufenthalts- 
ort noch einen Wohnsitz hat, muß die Militärpflicht an seinem Ge- 
burtsort erfüllen, und wenn auch der Geburtsort im Auslande liegt, in 
demjenigen Aushebungsbezirke des Inlandes, in welchem die Eltern 
oder Familienhäupter ihren Wohnsitz haben (locus originis) ?). 
2. Die Meldepflicht. »Die Militärpflichtigen und deren An- 
gehörige haben die Anmeldung zur Stammrolle nach Maßgabe der 
gegenwärtig bestehenden Vorschriften zu bewirken.« Militärges. $ 31. 
Durch diese Anordnung ist nicht nur die Meldepflicht gesetzlich be- 
gründet, sondern es ist auch die Gesamtheit der über die Erfüllung 
derselben »gegenwärtig«, d. h. bei Erlaß des Militärgesetzes bestehen- 
den Vorschriften mit formeller Gesetzeskraft ausgestattet 
worden, so daß dieselben nur in der Form des Gesetzes abgeändert 
werden können. Diese Vorschriften sind enthalten im 859 der Militär- 
Ersatzinstruktion vom 26. März 1868 und sind in die Wehrordnung 
& 25 übergegangen. Im einzelnen gelten folgende Sätze: 
a) DieStammrollen sind von denGemeinden oder gleich- 
artigen Verbänden unter Kontrolle der Ersatzbehörden zu führen ?). 
In dieselben sind alle Militärpflichtigen der Gemeinde einzutragen ; 
sie werden auf Grund der Zivilstandsregister *) und der erfolgten An- 
Lebensalter eines Wehrpflichtigen beginnt, aber nicht ein bestimmter, für alle 
Fälle gültiger Zeitpunkt, in welchem es aufhört. Der äußerste Termin, bis zu wel- 
chem die Militärpflicht fortdauern kann, ist das vollendete 45. Lebensjahr. Siehe 
oben S. 389, Note 5. 1) Siehe oben S. 72. 
2) Militärgesetz $ 12, Abs. 1; Wehrordnung 8 25, Ziff.2. Ueber die Untersuchung 
Militärpflichtiger im Auslande durch aktive Aerzte der Marine vgl. Wehrordnung $ 42, 
Ziff. 2; Marineordnung $ 30, Ziff. 3. 3) Militärgesetz $ 31. 
4) Militärgesetz $ 32. Ueber das Verfahren, um die Stammrollen auf Grund der 
Zivilstandsregister aufzustellen, vgl. Wehrordnung $ 46, Ziff. 7 ff.
	        
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